Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Übernahme der Bundeshaftung für Anleihen, Darlehen und sonstige Kredite der Vereinigte Österreichische Eisen- und Stahlwerke – Alpine Montan Aktiengesellschaft
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 579/1973 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 149/2011Bundesgesetzblatt Nr. 579 aus 1973, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 149 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
31/03 Bundeshaftung, Anleihen
Text
§ 6.Paragraph 6,
Wird der Bund auf Grund einer gemäß den vorstehenden Bestimmungen übernommenen Haftung in Anspruch genommen, so steht ihm neben dem Recht auf Ersatz der bezahlten Schuld (§ 1358 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches) auch das Recht zu, von der Vereinigte Österreichische Eisen- und Stahlwerke - Alpine Montan Aktiengesellschaft den Ersatz aller im Zusammenhang mit der Einlösung der übernommenen Haftung entstandenen Aufwendungen, insbesondere die vom Bund in einem Rechtsstreit mit dem Gläubiger aufgewendeten Kosten, zu fordern. Wird der Bund auf Grund einer gemäß den vorstehenden Bestimmungen übernommenen Haftung in Anspruch genommen, so steht ihm neben dem Recht auf Ersatz der bezahlten Schuld (Paragraph 1358, des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches) auch das Recht zu, von der Vereinigte Österreichische Eisen- und Stahlwerke - Alpine Montan Aktiengesellschaft den Ersatz aller im Zusammenhang mit der Einlösung der übernommenen Haftung entstandenen Aufwendungen, insbesondere die vom Bund in einem Rechtsstreit mit dem Gläubiger aufgewendeten Kosten, zu fordern.
Schlagworte
§ 1358 ABGB, JGS Nr. 946/1811, Regreß
Zuletzt aktualisiert am
08.04.2026
Dokumentnummer
NOR12045768
Alte Dokumentnummer
N3197318305S