Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Übernahme der Bundeshaftung für Darlehen und sonstige Kredite der Flughafen Wien Betriebsgesellschaft mit beschränkter Haftung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 116/1973 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 149/2011Bundesgesetzblatt Nr. 116 aus 1973, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 149 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
31/03 Bundeshaftung, Anleihen
Text
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, für die von der Flughafen Wien Betriebsgesellschaft mit beschränkter Haftung im In- und Ausland aufzunehmenden Darlehen und sonstigen Kredite namens des Bundes die Haftung als Bürge und Zahler (§ 1357 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches) zu übernehmen.Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, für die von der Flughafen Wien Betriebsgesellschaft mit beschränkter Haftung im In- und Ausland aufzunehmenden Darlehen und sonstigen Kredite namens des Bundes die Haftung als Bürge und Zahler (Paragraph 1357, des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches) zu übernehmen.
(2)Absatz 2,Der Bundesminister für Finanzen darf von der im Abs. 1 erteilten Ermächtigung nur Gebrauch machen, wennDer Bundesminister für Finanzen darf von der im Absatz eins, erteilten Ermächtigung nur Gebrauch machen, wenn
der Gesamtbetrag (Gegenwert) der Darlehen und sonstigen Kredite 450 Millionen Schilling an Kapital und der Gesamtbetrag der Zinsen und Kosten 450 Millionen Schilling nicht übersteigt;
die Kreditoperation im Einzelfall den Betrag (Gegenwert) von 150 Millionen Schilling an Kapital nicht übersteigt;
die Laufzeit der Kreditoperation 25 Jahre nicht übersteigt;
sich die Haftung des Bundes höchstens auf denjenigen Anteil der Darlehen und sonstigen Kredite samt Zinsen und Kosten erstreckt, der der Beteiligung des Bundes an der Flughafen Wien Betriebsgesellschaft mit beschränkter Haftung (50%) entspricht;
die prozentuelle Gesamtbelastung der Kreditoperation in inländischer Währung unter Zugrundelegung der folgenden Formel nicht mehr als das Zweieinhalbfache des im Zeitpunkt der Kreditaufnahme geltenden Zinsfußes für Eskontierungen der Oesterreichischen Nationalbank (Anm.: Basiszinssatzes) (§ 48 Abs. 2 des Nationalbankgesetzes 1955, BGBl. Nr. 184, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 276/1969) beträgt:die prozentuelle Gesamtbelastung der Kreditoperation in inländischer Währung unter Zugrundelegung der folgenden Formel nicht mehr als das Zweieinhalbfache des im Zeitpunkt der Kreditaufnahme geltenden Zinsfußes für Eskontierungen der Oesterreichischen Nationalbank Anmerkung, Basiszinssatzes) (Paragraph 48, Absatz 2, des Nationalbankgesetzes 1955, BGBl. Nr. 184, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 276 aus 1969,) beträgt:
<
( Rückzahlungskurs abzüglich Nettoerlös der )
( Kreditoperation in Hundertsätzen )
100 x ( Zinsfuß + ----------------------------------------- )
( Mittlere Laufzeit )
---------------------------------------------------------------
Nettoerlös der Kreditoperation in Hundertsätzen;
<
die prozentuelle Gesamtbelastung der Kreditoperation in ausländischer Währung nach der Formel laut lit. e nicht mehr als das Zweieinhalbfache des arithmetischen Mittels aus den im Zeitpunkt der Kreditaufnahme geltenden offiziellen Diskontsätzen in Belgien, der Bundesrepublik Deutschland, Frankreich, Großbritannien, den Niederlanden, Schweden, der Schweiz und den USA (New York) beträgt;die prozentuelle Gesamtbelastung der Kreditoperation in ausländischer Währung nach der Formel laut Litera e, nicht mehr als das Zweieinhalbfache des arithmetischen Mittels aus den im Zeitpunkt der Kreditaufnahme geltenden offiziellen Diskontsätzen in Belgien, der Bundesrepublik Deutschland, Frankreich, Großbritannien, den Niederlanden, Schweden, der Schweiz und den USA (New York) beträgt;
die Kreditoperation in Schilling, Belgischen Francs, Deutschen Mark, Französischen Francs, Holländischen Gulden, Italienischen Liren, Japanischen Yen, Kanadischen Dollar, Luxemburgischen Francs, Pfund Sterling, Schwedischen Kronen, Schweizer Franken, US-Dollar oder in Rechnungseinheiten, die auf mehreren dieser Währungen beruhen, erfolgt und
der Erlös der Kreditoperation ausschließlich zur Mitfinanzierung der Investitionsvorhaben am Flughafen Wien-Schwechat verwendet wird.
(3)Absatz 3,Zur Feststellung des Nettoerlöses gemäß Abs. 2 lit. e und f sind die Zuzählungsverluste vom Bruttoerlös in Abzug zu bringen.Zur Feststellung des Nettoerlöses gemäß Absatz 2, Litera e und f sind die Zuzählungsverluste vom Bruttoerlös in Abzug zu bringen.
(4)Absatz 4,Für die Beurteilung der Gesamtbelastung bei Krediten, bei welchen die Zinssätze jeweils für bestimmte Zeitabschnitte variabel festgesetzt werden, ist für die vertragliche Laufzeit die Gesamtbelastung nach der Formel laut Abs. 2 lit. e und f zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses maßgebend.Für die Beurteilung der Gesamtbelastung bei Krediten, bei welchen die Zinssätze jeweils für bestimmte Zeitabschnitte variabel festgesetzt werden, ist für die vertragliche Laufzeit die Gesamtbelastung nach der Formel laut Absatz 2, Litera e und f zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses maßgebend.
(5)Absatz 5,Vorzeitige Rückzahlungsermächtigungen (Kündigungsrechte) sind für die Beurteilung der Laufzeit nicht zu berücksichtigen.
Anmerkung
Soweit der Zinsfuß für Eskontierungen der Oesterreichischen
Nationalbank in dieser oder einer anderen Bezeichnung als Bezugsgröße
in Bundesgesetzen oder in Verordnungen von mit Aufgaben der
Bundesverwaltung betrauten Organen verwendet wird, tritt mit
1. Jänner 1999 an seine Stelle der Basiszinssatz.
vgl. § 1 BGBl. I Nr. 125/1998
Schlagworte
§ 1357 ABGB, JGS Nr. 946/1811
Zuletzt aktualisiert am
08.04.2026
Dokumentnummer
NOR12045787
Alte Dokumentnummer
N3197319466S