Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Übernahme der Bundeshaftung für Darlehen und sonstige Kredite der Flughafen Wien Betriebsgesellschaft mit beschränkter Haftung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 116/1973 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 149/2011Bundesgesetzblatt Nr. 116 aus 1973, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 149 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
31/03 Bundeshaftung, Anleihen
Text
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, die gemäß § 1 Abs. 1 und 2 übernommenen Haftungen über die vertraglich vereinbarte Laufzeit zu erstrecken, wennDer Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, die gemäß Paragraph eins, Absatz eins und 2 übernommenen Haftungen über die vertraglich vereinbarte Laufzeit zu erstrecken, wenn
eine Prolongierung der Fälligkeit der Verpflichtungen aus Kreditoperationen vertraglich vorgesehen ist und vom Schuldner in Anspruch genommen wird oder zur Vermeidung einer Inanspruchnahme des Bundes aus der Haftung infolge unvorhersehbar eingetretener wirtschaftlicher oder finanzieller Schwierigkeiten des Hauptschuldners geboten ist und der Gläubiger zustimmt,
durch die Prolongierung die vertraglich vereinbarte Laufzeit um nicht mehr als fünf Jahre überschritten wird,
die Mehrleistungen an Zinsen im Haftungsrahmen für Zinsen und Kosten Deckung finden und
die Mitgesellschafter Stadt Wien und Land Niederösterreich ihre Haftungen gleichfalls über die vereinbarte Laufzeit erstrecken.
(2)Absatz 2,Die sich jeweils ergebende Gesamtlaufzeit darf die im § 1 Abs. 2 lit. c festgesetzte Laufzeit nicht überschreiten.Die sich jeweils ergebende Gesamtlaufzeit darf die im Paragraph eins, Absatz 2, Litera c, festgesetzte Laufzeit nicht überschreiten.
Zuletzt aktualisiert am
08.04.2026
Dokumentnummer
NOR12045789
Alte Dokumentnummer
N3197319468S