Rechtstracker.at

§ 7

Fassungen
31.12.1974 bis 31.12.1994 — BGBl. Nr. 790/1974 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 731.12.197431.12.1994 BGBl. Nr. 790/1974 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung der abziehbaren Vorsteuerbeträge bei bestimmten Gruppen von Unternehmern

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 790 aus 1974,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

31.12.1974BGBl. Nr. 790/1974

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994

Index

32/04 Steuern vom Umsatz

Beachte

Bezugszeitraum: 1. 1. 1975 - 31. 12 1976 (Paragraph 11, Bundesgesetzblatt Nr. 790 aus 1974,)

Diese Verordnung wurde in Paragraph 28, Absatz 5, UStG 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 663 aus 1994,,

nicht aufgezählt und ist daher gegenstandslos.

Text

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Soweit im Absatz 2, nichts anderes bestimmt ist, werden mit dem Durchschnittssatz sämtliche Vorsteuern abgegolten, die mit der gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit der im Paragraph 6, angeführten Berufsgruppen zusammenhängen.
  2. Absatz 2,Neben dem nach einem Durchschnittssatz berechneten Vorsteuerbetrag kann bei Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 12, des Umsatzsteuergesetzes 1972 abgezogen werden:
    1. Ziffer eins
      Von den in Paragraph 6, angeführten Berufsgruppen mit Ausnahme jener der Ziffer 41, 43 und 63 :
      1. Litera a
        die von anderen Unternehmern gesondert in Rechnung gestellte Steuer für Fremd- und Lohnarbeiten, soweit diese unmittelbar in die gewerbliche Leistung eingehen, sowie für Lieferungen von Gegenständen einschließlich der Rohstoffe, Halberzeugnisse, Hilfsstoffe und Zutaten, die der Unternehmer zur gewerblichen Weiterveräußerung - sei es in derselben Beschaffenheit, sei es nach vorheriger Bearbeitung oder Verarbeitung - erwirbt;
      2. Litera b
        die entrichtete Einfuhrumsatzsteuer für Einfuhren, die den unter Litera a, bezeichneten Lieferungen entsprechen;
    2. Ziffer 2
      von allen im Paragraph 6, angeführten Berufsgruppen:
      1. Litera a
        die von anderen Unternehmern gesondert in Rechnung gestellte Steuer für Lieferungen von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die der Abnutzung unterliegen und deren Anschaffungskosten nach den Vorschriften des Einkommensteuerrechtes im Kalenderjahr der Anschaffung nicht in voller Höhe als Betriebsausgaben abgesetzt werden können. Das gleiche gilt sinngemäß für jene Steuer, die von anderen Unternehmern für sonstige Leistungen im Zusammenhang mit der Herstellung eines abnutzbaren Wirtschaftsgutes des Anlagevermögens, dessen Herstellungskosten nach den Vorschriften des Einkommensteuerrechtes im Kalenderjahr der Herstellung nicht in voller Höhe als Betriebsausgabe abgesetzt werden können, gesondert in Rechnung gestellt wird;
      2. Litera b
        die entrichtete Einfuhrumsatzsteuer für Einfuhren, die den unter Litera a, bezeichneten Lieferungen entsprechen.

Zuletzt aktualisiert am

06.05.2022

Gesetzesnummer

10004166

Dokumentnummer

NOR12045938

Alte Dokumentnummer

N3197410397Q