Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
16.02.1974 bis 31.12.2018 — BGBl. Nr. 90/1974 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 216.02.197431.12.2018 BGBl. Nr. 90/1974 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung des Gewinnes aus Land- und Forstwirtschaft

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 90 aus 1974, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

16.02.1974BGBl. Nr. 90/1974

Außerkrafttretensdatum

31.12.2018aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Beachte

Bezugszeitraum: 1. 1. 1973 - 31. 12. 1974 (Paragraph eins, Bundesgesetzblatt Nr. 90 aus 1974,)

Text

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Als Grundbetrag für die Gewinnermittlung sind folgende Vomhundertsätze des zum 1. Jänner 1973 bzw. 1. Jänner 1974 maßgebenden Einheitswertes des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens - ausgenommen gärtnerisches Vermögen (Paragraph 49, des Bewertungsgesetzes 1955 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 172 aus 1971,) - einschließlich der Einheitswertanteile der Zupachtungen, abzüglich der Einheitswertanteile der Verpachtungen (Ausgangswert) anzusetzen:

  Soweit der Ausgangswert 250.000 S nicht übersteigt ...... 24 v. H,

  von dem 250.000 S, nicht aber 500.000 S

übersteigenden Teil des Ausgangswertes .................... 21 v. H,

  von dem 500.000 S übersteigenden Teil des

Ausgangswertes ............................................ 18 v. H

  1. Absatz 2,Der Grundbetrag (Absatz eins,) ist um den Wert der Ausgedingslasten (Geld- und Sachleistungen), um die geleisteten Sozialversicherungsbeiträge und Beiträge zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen sowie um die bezahlten Pachtzinse und Schuldzinsen zu vermindern. Ist die Summe der Verminderung größer als der Grundbetrag, so ist die Absetzung mit der Höhe des Grundbetrages begrenzt. Er ist um die vereinnahmten Pachtzinse zu erhöhen. Die aus Sachbezügen bestehenden Ausgedingslasten sind mit Ausnahme der freien Station gemäß Paragraph 15, Absatz 2, des Einkommensteuergesetzes 1972 mit den üblichen Mittelpreisen des Verbraucherortes anzusetzen. Als Wert der freien Station ist für die erste Person ein Betrag von 11.160 S und für jede weitere Person ein Betrag von 8928 S anzusetzen.
  2. Absatz 3,Der sich aus den vorstehenden Absätzen ergebende Betrag stellt den Durchschnittssatz für den Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft dar. Der Gewinn aus der Bewirtschaftung von Alpen, für die ein Vergleichswert gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer eins, Litera b, des Bewertungsgesetzes 1955 gesondert festgestellt wurde, ist mit 8 v. H. dieses Wertes zu ermitteln. Bei der Ermittlung des Grundbetrages (Absatz eins,) scheidet der Vergleichswert der Alpenbetriebe aus.

Schlagworte

Ausgedinge

Zuletzt aktualisiert am

06.05.2022

Gesetzesnummer

10004169

Dokumentnummer

NOR12045950

Alte Dokumentnummer

N3197411439P