Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung des Gewinnes aus Land- und Forstwirtschaft
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 90/1974 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018Bundesgesetzblatt Nr. 90 aus 1974, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Beachte
Bezugszeitraum: 1. 1. 1973 - 31. 12. 1974 (§ 1 BGBl. Nr. 90/1974)Bezugszeitraum: 1. 1. 1973 - 31. 12. 1974 (Paragraph eins, Bundesgesetzblatt Nr. 90 aus 1974,)
Text
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Als Grundbetrag für die Gewinnermittlung sind folgende Vomhundertsätze des zum 1. Jänner 1973 bzw. 1. Jänner 1974 maßgebenden Einheitswertes des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens - ausgenommen gärtnerisches Vermögen (§ 49 des Bewertungsgesetzes 1955 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 172/1971) - einschließlich der Einheitswertanteile der Zupachtungen, abzüglich der Einheitswertanteile der Verpachtungen (Ausgangswert) anzusetzen:Als Grundbetrag für die Gewinnermittlung sind folgende Vomhundertsätze des zum 1. Jänner 1973 bzw. 1. Jänner 1974 maßgebenden Einheitswertes des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens - ausgenommen gärtnerisches Vermögen (Paragraph 49, des Bewertungsgesetzes 1955 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 172 aus 1971,) - einschließlich der Einheitswertanteile der Zupachtungen, abzüglich der Einheitswertanteile der Verpachtungen (Ausgangswert) anzusetzen:
Soweit der Ausgangswert 250.000 S nicht übersteigt ...... 24 v. H,
von dem 250.000 S, nicht aber 500.000 S
übersteigenden Teil des Ausgangswertes .................... 21 v. H,
von dem 500.000 S übersteigenden Teil des
Ausgangswertes ............................................ 18 v. H
(2)Absatz 2,Der Grundbetrag (Abs. 1) ist um den Wert der Ausgedingslasten (Geld- und Sachleistungen), um die geleisteten Sozialversicherungsbeiträge und Beiträge zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen sowie um die bezahlten Pachtzinse und Schuldzinsen zu vermindern. Ist die Summe der Verminderung größer als der Grundbetrag, so ist die Absetzung mit der Höhe des Grundbetrages begrenzt. Er ist um die vereinnahmten Pachtzinse zu erhöhen. Die aus Sachbezügen bestehenden Ausgedingslasten sind mit Ausnahme der freien Station gemäß § 15 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1972 mit den üblichen Mittelpreisen des Verbraucherortes anzusetzen. Als Wert der freien Station ist für die erste Person ein Betrag von 11.160 S und für jede weitere Person ein Betrag von 8928 S anzusetzen.Der Grundbetrag (Absatz eins,) ist um den Wert der Ausgedingslasten (Geld- und Sachleistungen), um die geleisteten Sozialversicherungsbeiträge und Beiträge zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen sowie um die bezahlten Pachtzinse und Schuldzinsen zu vermindern. Ist die Summe der Verminderung größer als der Grundbetrag, so ist die Absetzung mit der Höhe des Grundbetrages begrenzt. Er ist um die vereinnahmten Pachtzinse zu erhöhen. Die aus Sachbezügen bestehenden Ausgedingslasten sind mit Ausnahme der freien Station gemäß Paragraph 15, Absatz 2, des Einkommensteuergesetzes 1972 mit den üblichen Mittelpreisen des Verbraucherortes anzusetzen. Als Wert der freien Station ist für die erste Person ein Betrag von 11.160 S und für jede weitere Person ein Betrag von 8928 S anzusetzen.
(3)Absatz 3,Der sich aus den vorstehenden Absätzen ergebende Betrag stellt den Durchschnittssatz für den Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft dar. Der Gewinn aus der Bewirtschaftung von Alpen, für die ein Vergleichswert gemäß § 39 Abs. 2 Z 1 lit. b des Bewertungsgesetzes 1955 gesondert festgestellt wurde, ist mit 8 v. H. dieses Wertes zu ermitteln. Bei der Ermittlung des Grundbetrages (Abs. 1) scheidet der Vergleichswert der Alpenbetriebe aus.Der sich aus den vorstehenden Absätzen ergebende Betrag stellt den Durchschnittssatz für den Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft dar. Der Gewinn aus der Bewirtschaftung von Alpen, für die ein Vergleichswert gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer eins, Litera b, des Bewertungsgesetzes 1955 gesondert festgestellt wurde, ist mit 8 v. H. dieses Wertes zu ermitteln. Bei der Ermittlung des Grundbetrages (Absatz eins,) scheidet der Vergleichswert der Alpenbetriebe aus.
Zuletzt aktualisiert am
06.05.2022
Dokumentnummer
NOR12045950
Alte Dokumentnummer
N3197411439P