Grundregel:
Die Vorsteuer (“precompte mobilier”) wird nach belgischem Recht von der Gesellschaft oder dem Schuldner der Einkünfte einbehalten und an die belgische Finanzverwaltung überwiesen; der übersteigende Betrag der Vorsteuer wird gegebenenfalls rückerstattet.
Mit der ersten Ausfertigung des Vordruckes “276 Div. (A)” oder “276 Int. (A)”, die von der österreichischen Finanzverwaltung gehörig bestätigt ist, kann unter Beachtung der im belgischen innerstaatlichen Recht vorgesehenen Rechtsmittelfristen und -voraussetzungen die Rückerstattung des übersteigenden Betrages der Vorsteuer beantragt werden.
Gemäß dem am häufigsten angewendeten - und im übrigen auch einfachsten - Verfahren wird die Rückerstattung auf Grund des Art. 277 Abs. 3 des Gesetzes über die Einkommensteuern (“Code des impots sur les revenus”) gewährt, das den Steuerdirektor (“directeur des contributions”) ermächtigt, von Amts wegen eine Entlastung vom übersteigenden Betrag der Vorsteuer herbeizuführen, soweit dieser übersteigende Betrag innerhalb von drei Jahren - gerechnet ab 1. Jänner des Steuerjahres dem jene Steuer zugehört, auf die die Vorsteuer anzurechnen ist - von der Verwaltung festgestellt oder vom Steuerpflichtigen ihr angezeigt worden ist. Es genügt hiezu, daß der österreichische Gesellschafter oder der österreichische Bezieher der Zinsen die genannte Ausfertigung des Rückerstattungsantrages so rasch als möglich - jedenfalls aber vor Ablauf eines Zeitraumes von drei Jahren gerechnet ab 1. Jänner des Kalenderjahres, das jenem folgt, in dem die Dividenden gezahlt oder die Zinsen fällig geworden sind - an den “Controleur en chef des contributions de Saint-Josse-ten-Noode 1, rue des Palais 48, 1030 Bruxelles”, übersendet.Gemäß dem am häufigsten angewendeten - und im übrigen auch einfachsten - Verfahren wird die Rückerstattung auf Grund des Artikel 277, Absatz 3, des Gesetzes über die Einkommensteuern (“Code des impots sur les revenus”) gewährt, das den Steuerdirektor (“directeur des contributions”) ermächtigt, von Amts wegen eine Entlastung vom übersteigenden Betrag der Vorsteuer herbeizuführen, soweit dieser übersteigende Betrag innerhalb von drei Jahren - gerechnet ab 1. Jänner des Steuerjahres dem jene Steuer zugehört, auf die die Vorsteuer anzurechnen ist - von der Verwaltung festgestellt oder vom Steuerpflichtigen ihr angezeigt worden ist. Es genügt hiezu, daß der österreichische Gesellschafter oder der österreichische Bezieher der Zinsen die genannte Ausfertigung des Rückerstattungsantrages so rasch als möglich - jedenfalls aber vor Ablauf eines Zeitraumes von drei Jahren gerechnet ab 1. Jänner des Kalenderjahres, das jenem folgt, in dem die Dividenden gezahlt oder die Zinsen fällig geworden sind - an den “Controleur en chef des contributions de Saint-Josse-ten-Noode 1, rue des Palais 48, 1030 Bruxelles”, übersendet.
Im Fall von Inhaberwertpapieren muß der Antragsteller in allen Fällen seinem Antrag den Abrechnungsbeleg über die Einlösung der Kupons oder einen anderen von einer belgischen oder österreichischen Bank ausgestellten Beleg beifügen, aus dem hervorgeht, daß er die im Antrag genannten Dividenden oder Zinsen tatsächlich erhalten hat.