Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern (Belgien) – Durchführung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 216/1974 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 318/2022Bundesgesetzblatt Nr. 216 aus 1974, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 318 aus 2022,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
39/03 Doppelbesteuerung
Beachte
Ist ab 1.7.2005 hinsichtlich der Steuerentlastung in Österreich nicht mehr anzuwenden (vgl. § 6, BGBl. III Nr. 92/2005).Ist ab 1.7.2005 hinsichtlich der Steuerentlastung in Österreich nicht mehr anzuwenden vergleiche Paragraph 6,, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 92 aus 2005,).
Text
Entlastung von der Kapitalertragsteuer in Österreich
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Bei Einkünften, die gemäß den Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes 1972, BGBl. Nr. 440, in Österreich der Kapitalertragsteuer unterliegen, ist der volle Steuerabzug auch von den Einkünften solcher Personen vorzunehmen, die gemäß Art. 4 des Abkommens in Belgien ansässig sind.Bei Einkünften, die gemäß den Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes 1972, Bundesgesetzblatt Nr. 440, in Österreich der Kapitalertragsteuer unterliegen, ist der volle Steuerabzug auch von den Einkünften solcher Personen vorzunehmen, die gemäß Artikel 4, des Abkommens in Belgien ansässig sind.
(2)Absatz 2,Der Steuerpflichtige ist berechtigt, die Rückerstattung jener Beträge an Kapitalertragsteuer zu begehren, die über das nach den Bestimmungen des Abkommens zulässige Ausmaß hinaus einbehalten wurden.
(3)Absatz 3,Der Anspruch auf Steuerrückerstattung gemäß Abs. 2 steht nur jener Person zu, die im Zeitpunkt des Zufließens der Einkünfte das Recht auf Nutzung der diese Einkünfte abwerfenden Kapitalanlagen besaß.Der Anspruch auf Steuerrückerstattung gemäß Absatz 2, steht nur jener Person zu, die im Zeitpunkt des Zufließens der Einkünfte das Recht auf Nutzung der diese Einkünfte abwerfenden Kapitalanlagen besaß.
(4)Absatz 4,Steuerrückerstattungsanträge sind unter Verwendung der Vordrucke R-B (Anlage 1) zu stellen. Der Antrag ist bei der für die Einkommens(Körperschaft)besteuerung des Antragstellers zuständigen belgischen Behörde einzureichen. Entstehen im Lauf eines Kalenderjahres mehrere Rückerstattungsansprüche, so sind sie möglichst zusammen in einem Antrag geltend zu machen. Es können jedoch höchstens Ansprüche, die sich aus drei Kalenderjahren ergeben, in einem Antrag zusammengefaßt werden. Soweit die in Österreich ansässigen Ertragschuldner nicht vom gleichen Finanzamt zur Körperschaftsteuer veranlagt werden, sind gesonderte Anträge einzureichen.
(5)Absatz 5,Die belgische Behörde prüft, ob der Antragsteller in Belgien ansässig (Art. 4 des Abkommens) ist. Zutreffendenfalls bestätigt sie dies auf der ersten Ausfertigung des Antrages, die sie sodann dem Antragsteller ausfolgt. Der Antragsteller hat dafür zu sorgen, daß die amtlich bestätigte Antragsausfertigung innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die besteuerten Einkünfte zugeflossen sind, bei jenem österreichischen Finanzamt eingebracht wird, das für die Veranlagung des Ertragschuldners zur Körperschaftsteuer in Österreich zuständig ist. Dieses Finanzamt hat über den Antrag zu entscheiden.Die belgische Behörde prüft, ob der Antragsteller in Belgien ansässig (Artikel 4, des Abkommens) ist. Zutreffendenfalls bestätigt sie dies auf der ersten Ausfertigung des Antrages, die sie sodann dem Antragsteller ausfolgt. Der Antragsteller hat dafür zu sorgen, daß die amtlich bestätigte Antragsausfertigung innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die besteuerten Einkünfte zugeflossen sind, bei jenem österreichischen Finanzamt eingebracht wird, das für die Veranlagung des Ertragschuldners zur Körperschaftsteuer in Österreich zuständig ist. Dieses Finanzamt hat über den Antrag zu entscheiden.
(6)Absatz 6,Jedem Antrag sind Belege über den Bezug der Einkünfte anzuschließen. Wird der Antrag durch einen Vertreter unterzeichnet, so ist eine Vollmacht des Anspruchsberechtigten (Abs. 3) beizulegen.Jedem Antrag sind Belege über den Bezug der Einkünfte anzuschließen. Wird der Antrag durch einen Vertreter unterzeichnet, so ist eine Vollmacht des Anspruchsberechtigten (Absatz 3,) beizulegen.
Zuletzt aktualisiert am
26.08.2022
Dokumentnummer
NOR12046099
Alte Dokumentnummer
N3197435638J