Rechtstracker.at

Art. 1

Fassungen
ab 18.04.1974 — BGBl. Nr. 241/1974 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1 heute18.04.1974 BGBl. Nr. 241/1974 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Doppelbesteuerung – Umsatzbesteuerung Waren- und Dienstleistungsverkehr (BRD)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 241 aus 1974,

Typ

Vertrag - BRD

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

18.04.1974BGBl. Nr. 241/1974

Außerkrafttretensdatum

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Text

Artikel 1

Im Sinne dieses Abkommens ist:

  1. Ziffer eins
    Ein Leistungsempfänger in den Gemeinden Mittelberg oder Jungholz
    1. Litera a
      ein Leistungsempfänger, der seinen Wohnsitz oder seinen Sitz in diesen Gebieten hat,
    2. Litera b
      eine Zweigniederlassung oder Organgesellschaft eines außerhalb dieser Gebiete ansässigen Unternehmers, die ihren Sitz in diesen Gebieten hat, wenn sie das Umsatzgeschäft im eigenen Namen abgeschlossen hat;
  2. Ziffer 2
    ein deutscher Leistungsempfänger
    1. Litera a
      ein Leistungsempfänger, der seinen Wohnsitz oder Sitz in der Bundesrepublik Deutschland hat,
    2. Litera b
      eine Zweigniederlassung oder Organgesellschaft eines außerhalb der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Unternehmers, die ihren Sitz in der Bundesrepublik Deutschland hat, wenn sie das Umsatzgeschäft im eigenen Namen abgeschlossen hat.

Zuletzt aktualisiert am

03.10.2017

Gesetzesnummer

10004175

Dokumentnummer

NOR12046074

Alte Dokumentnummer

N3197420335L