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Art. 10

Fassungen
ab 18.04.1974 — BGBl. Nr. 241/1974 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 10 heute18.04.1974 BGBl. Nr. 241/1974 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Doppelbesteuerung – Umsatzbesteuerung Waren- und Dienstleistungsverkehr (BRD)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 241 aus 1974,

Typ

Vertrag - BRD

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 10

Inkrafttretensdatum

18.04.1974BGBl. Nr. 241/1974

Außerkrafttretensdatum

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Text

Artikel 10

Jeder Vertragstaat kann das Abkommen nach Ablauf des Jahres 1974 auf diplomatischem Wege unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten zum Ende eines jeden Kalenderjahres kündigen. In diesem Fall wird das Abkommen noch auf Lieferungen und sonstige Leistungen angewendet, die vor dem Außerkrafttreten des Abkommens bewirkt worden sind, und auf Einfuhren, bei denen der für die Entstehung der Einfuhrumsatzsteuer maßgebende Zeitpunkt vor dem Außerkrafttreten des Abkommens liegt.

Geschehen zu Wien, am 11. Oktober 1972 in zwei Urschriften in deutscher Sprache.

Zuletzt aktualisiert am

03.10.2017

Gesetzesnummer

10004175

Dokumentnummer

NOR12046083

Alte Dokumentnummer

N3197420344L