Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Doppelbesteuerung – Umsatzbesteuerung Waren- und Dienstleistungsverkehr (BRD)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 241/1974Bundesgesetzblatt Nr. 241 aus 1974,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 10Artikel 10
Index
39/03 Doppelbesteuerung
Text
Artikel 10
Jeder Vertragstaat kann das Abkommen nach Ablauf des Jahres 1974 auf diplomatischem Wege unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten zum Ende eines jeden Kalenderjahres kündigen. In diesem Fall wird das Abkommen noch auf Lieferungen und sonstige Leistungen angewendet, die vor dem Außerkrafttreten des Abkommens bewirkt worden sind, und auf Einfuhren, bei denen der für die Entstehung der Einfuhrumsatzsteuer maßgebende Zeitpunkt vor dem Außerkrafttreten des Abkommens liegt.
Geschehen zu Wien, am 11. Oktober 1972 in zwei Urschriften in deutscher Sprache.
Zuletzt aktualisiert am
03.10.2017
Dokumentnummer
NOR12046083
Alte Dokumentnummer
N3197420344L