Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Vertrag zur Regelung bestimmter finanzieller Fragen samt Briefwechsel und Zusatzprotokoll (Polen)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 74/1974Bundesgesetzblatt Nr. 74 aus 1974,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2Artikel 2
Index
39/08 Vermögensrechtliche Angelegenheiten
Text
Artikel 2
Die Volksrepublik Polen leistet keine Entschädigung für Vermögenschaften, Rechte und Interessen, die
durch Rechtsgeschäfte erworben worden sind, die im Sinne internationaler Vereinbarungen als ungültig gelten,
von Behörden oder Institutionen des Deutschen Reiches oder deutschen Personen nach dem 1. September 1939 auf dem Gebiet des okkupierten Polens erworben worden sind, es sei denn, daß der Erwerb im Erbwege oder zufolge Eheschließung erfolgt ist,
aus dem Besitz von Aktien oder sonstigen Beteiligungen an Gesellschaften aller Art oder aus dem Besitz von Unternehmungen herrühren, die auf dem Gebiet des okkupierten Polens nach dem 1. September 1939 neu gegründet wurden oder aus in diesem Zeitraum vorgenommenen Kapitalerhöhungen bei schon am 1. September 1939 bestandenen Kapitalgesellschaften stammen; es sei denn, es handelt sich um Fälle, in denen ein Umtausch von Aktien, eine Veränderung der Rechtsform der Unternehmungen oder ein Wechsel von Beteiligungen während der Zeit der Okkupation Polens auf Anordnung deutscher Behörden oder der von diesen Behörden bestellten Verwalter erfolgt ist.
Zuletzt aktualisiert am
24.05.2023
Dokumentnummer
NOR12046125
Alte Dokumentnummer
N3197444332J