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Art. 4

Fassungen
ab 20.02.1974 — BGBl. Nr. 74/1974 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 4 heute20.02.1974 BGBl. Nr. 74/1974 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Vertrag zur Regelung bestimmter finanzieller Fragen samt Briefwechsel und Zusatzprotokoll (Polen)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 74 aus 1974,

Typ

Vertrag - Polen

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 4

Inkrafttretensdatum

20.02.1974BGBl. Nr. 74/1974

Außerkrafttretensdatum

Index

39/08 Vermögensrechtliche Angelegenheiten

Text

Artikel 4

  1. Absatz eins,Die Volksrepublik Polen wird die in Artikel 3 genannte Globalsumme an die Republik Österreich in zwölf aufeinander folgenden Jahresraten entrichten, und zwar:

elf Raten in Höhe von je sechs Millionen österreichischen Schilling, die zwölfte Rate in Höhe von fünf Millionen fünfhunderttausend österreichischen Schilling.

Die erste Rate in Höhe von sechs Millionen österreichischen Schilling ist bis zum 31. März des Jahres zu bezahlen, welches auf das Kalenderjahr des Inkrafttretens dieses Vertrages folgt, die übrigen Raten sind jeweils bis spätestens 31. Mai der darauf folgenden Jahre zahlbar.

  1. Absatz 2,Die Zahlungen werden auf ein Konto der Republik Österreich bei der Oesterreichischen Nationalbank zu Lasten des auf Grund des Artikels 1 des Zahlungsabkommens zwischen der Volksrepublik Polen und der Republik Österreich vom 2. September 1954 bei der Oesterreichischen Nationalbank geführten Compte Général Pologne geleistet werden.
  2. Absatz 3,Sollte das Zahlungsabkommen vor vollständiger Abdeckung der in Artikel 3 festgesetzten Globalsumme außer Kraft treten, so wird die Zahlung des restlichen Betrages in der für Zahlungen zwischen der Republik Österreich und der Volksrepublik Polen dann generell geltenden Weise durchgeführt.
  3. Absatz 4,Bezüglich der technischen Durchführung der Zahlungen werden sich die Oesterreichische Nationalbank und die Narodowy Bank Polski ins Einvernehmen setzen.

Zuletzt aktualisiert am

24.05.2023

Gesetzesnummer

10004177

Dokumentnummer

NOR12046127

Alte Dokumentnummer

N3197444334J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/74/A4/NOR12046127