Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Vertrag zur Regelung bestimmter finanzieller Fragen samt Briefwechsel und Zusatzprotokoll (Polen)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 74/1974Bundesgesetzblatt Nr. 74 aus 1974,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 8Artikel 8
Index
39/08 Vermögensrechtliche Angelegenheiten
Text
Artikel 8
(1)Absatz eins,Die Republik Österreich wird der Volksrepublik Polen nach vollständiger Bezahlung der Globalsumme die Wertpapiere und die Urkunden übergeben, welche die Rechte nach Artikel 1 verkörpern und durch die Republik Österreich entschädigt wurden. Wenn solche Wertpapiere und Urkunden nicht zur Verfügung stehen, kann an deren Stelle die Republik Österreich andere den Entschädigungsanspruch feststellende Dokumente übergeben.
(2)Absatz 2,Darüber hinaus wird die Republik Österreich der Volksrepublik Polen – sobald hiezu die Möglichkeit besteht – die Namen der physischen und die Bezeichnung der juristischen Personen bekanntgeben, deren Ansprüche als entschädigungsfähig anerkannt wurden, sowie die Bezeichnung der Vermögenschaften, Rechte und Interessen, die entschädigt worden sind.
Zuletzt aktualisiert am
24.05.2023
Dokumentnummer
NOR12046131
Alte Dokumentnummer
N3197444338J