Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Leistungen ausländischer Unternehmer (Umsatzsteuer)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 800/1974 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018Bundesgesetzblatt Nr. 800 aus 1974, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht; 32/04 Steuern vom Umsatz
Beachte
Bezugsbereich ab 1. 1. 1975 (§ 4)Bezugsbereich ab 1. 1. 1975 (Paragraph 4,)
Text
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Steuerbare Lieferungen und sonstige Leistungen durch einen Unternehmer, der im Inland weder einen Wohnsitz (Sitz) noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder eine Betriebsstätte hat, sind - soweit sie nicht bereits unter eine der Befreiungsbestimmungen des § 6 des Umsatzsteuergesetzes 1972, BGBl. Nr. 223, fallen oder der Einzelbesteuerung nach § 20 Abs. 4 des Umsatzsteuergesetzes 1972 unterliegen - unter den folgenden Voraussetzungen von der Umsatzsteuer befreit:Steuerbare Lieferungen und sonstige Leistungen durch einen Unternehmer, der im Inland weder einen Wohnsitz (Sitz) noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder eine Betriebsstätte hat, sind - soweit sie nicht bereits unter eine der Befreiungsbestimmungen des Paragraph 6, des Umsatzsteuergesetzes 1972, Bundesgesetzblatt Nr. 223, fallen oder der Einzelbesteuerung nach Paragraph 20, Absatz 4, des Umsatzsteuergesetzes 1972 unterliegen - unter den folgenden Voraussetzungen von der Umsatzsteuer befreit:
Über die Lieferungen oder sonstigen Leistungen dürfen keine Rechnungen ausgestellt werden, in denen die Umsatzsteuer gesondert ausgewiesen ist (§ 11 des Umsatzsteuergesetzes 1972);Über die Lieferungen oder sonstigen Leistungen dürfen keine Rechnungen ausgestellt werden, in denen die Umsatzsteuer gesondert ausgewiesen ist (Paragraph 11, des Umsatzsteuergesetzes 1972);
die Lieferungen oder sonstigen Leistungen müssen an einen Unternehmer für dessen Unternehmen bewirkt werden und dürfen nicht im Zusammenhang mit steuerfreien Umsätzen des Leistungsempfängers - ausgenommen jene nach § 6 Z 1 bis 6 des Umsatzsteuergesetzes 1972 - stehen;die Lieferungen oder sonstigen Leistungen müssen an einen Unternehmer für dessen Unternehmen bewirkt werden und dürfen nicht im Zusammenhang mit steuerfreien Umsätzen des Leistungsempfängers - ausgenommen jene nach Paragraph 6, Ziffer eins bis 6 des Umsatzsteuergesetzes 1972 - stehen;
auf die Umsätze des Leistungsempfängers dürfen weder die Bestimmungen des § 21 Abs. 6 noch des § 22 des Umsatzsteuergesetzes 1972 Anwendung finden.auf die Umsätze des Leistungsempfängers dürfen weder die Bestimmungen des Paragraph 21, Absatz 6, noch des Paragraph 22, des Umsatzsteuergesetzes 1972 Anwendung finden.
(2)Absatz 2,Für Umsätze, die nach Abs. 1 von der Steuer befreit sind, tritt gemäß § 12 Abs. 3 Z 1 und 2 des Umsatzsteuergesetzes 1972 der Ausschluß vom Vorsteuerabzug ein.Für Umsätze, die nach Absatz eins, von der Steuer befreit sind, tritt gemäß Paragraph 12, Absatz 3, Ziffer eins und 2 des Umsatzsteuergesetzes 1972 der Ausschluß vom Vorsteuerabzug ein.
(3)Absatz 3,Ändert sich nachträglich eine der unter § 1 Z 1 und 2 geforderten Voraussetzungen, so entfällt die Steuerfreiheit. Die Steuerpflicht tritt für jenen Veranlagungszeitraum ein, in dem die Voraussetzung für die Steuerfreiheit weggefallen ist.Ändert sich nachträglich eine der unter Paragraph eins, Ziffer eins und 2 geforderten Voraussetzungen, so entfällt die Steuerfreiheit. Die Steuerpflicht tritt für jenen Veranlagungszeitraum ein, in dem die Voraussetzung für die Steuerfreiheit weggefallen ist.
Zuletzt aktualisiert am
22.10.2018
Dokumentnummer
NOR12046042
Alte Dokumentnummer
N3197414384R