Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Leistungen ausländischer Unternehmer (Umsatzsteuer)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 800/1974 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018Bundesgesetzblatt Nr. 800 aus 1974, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht; 32/04 Steuern vom Umsatz
Beachte
Bezugsbereich ab 1. 1. 1975 (§ 4)Bezugsbereich ab 1. 1. 1975 (Paragraph 4,)
Text
§ 2.Paragraph 2,
Erbringt ein Unternehmer, der im Inland weder einen Wohnsitz (Sitz) noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder eine Betriebsstätte hat, im Inland eine Werklieferung (§ 3 Abs. 4 des Umsatzsteuergesetzes 1972) und wurden Bestandteile des herzustellenden Werkes aus dem Ausland im das Inland eingeführt, so gelten diese Bestandteile als für das Unternehmen des Leistungsempfängers eingeführt, wenn vom Werklieferer über diese Bestandteile eine gesonderte Rechnung gelegt und die Einfuhrumsatzsteuer vom Leistungsempfänger oder für dessen Rechnung entrichtet wurde. Erbringt ein Unternehmer, der im Inland weder einen Wohnsitz (Sitz) noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder eine Betriebsstätte hat, im Inland eine Werklieferung (Paragraph 3, Absatz 4, des Umsatzsteuergesetzes 1972) und wurden Bestandteile des herzustellenden Werkes aus dem Ausland im das Inland eingeführt, so gelten diese Bestandteile als für das Unternehmen des Leistungsempfängers eingeführt, wenn vom Werklieferer über diese Bestandteile eine gesonderte Rechnung gelegt und die Einfuhrumsatzsteuer vom Leistungsempfänger oder für dessen Rechnung entrichtet wurde.
Zuletzt aktualisiert am
22.10.2018
Dokumentnummer
NOR12046043
Alte Dokumentnummer
N3197414385R