Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Ausgabe von Scheidemünzen zu 10 Schilling aus automatensicherem Münzwerkstoff und Einziehung von Scheidemünzen zu 10 Schilling aus Silber
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 174/1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 597/1988Bundesgesetzblatt Nr. 174 aus 1974, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 597 aus 1988,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
37/01 Geld- und Währungsrecht
Beachte
Zum Außerkrafttreten vgl. § 20 Scheidemünzengesetz 1988, BGBl. Nr. 579/1988.Zum Außerkrafttreten vergleiche Paragraph 20, Scheidemünzengesetz 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 579 aus 1988,.
Text
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Die eine Seite der Münze hat den Kopf einer Wachauerin mit Goldhaube in Seitenansicht, ferner rechts unten die Ziffer „10“, im linken Umkreis das Wort „Schilling“ und auf der rechten Seite die Jahreszahl der Prägung zu zeigen.
(2)Absatz 2,Die andere Seite der Münze hat das Bundeswappen mit der Umschrift „Republik Österreich“ zu zeigen.
(3)Absatz 3,Beide Seiten sind mit einer erhöhten Randleiste zu umrahmen. Der Rand der Münze ist gerippt zu gestalten.
(4)Absatz 4,Die nähere äußerliche Gestaltung der Münze ergibt sich aus der Anlage zu dieser Verordnung.
Zuletzt aktualisiert am
26.02.2026
Dokumentnummer
NOR12046119
alte Dokumentnummer
N3197441918J