Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Ausgabe von Scheidemünzen zu 50 Schilling „125 Jahre Gendarmerie in Österreich“
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 307/1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 597/1988Bundesgesetzblatt Nr. 307 aus 1974, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 597 aus 1988,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
37/01 Geld- und Währungsrecht
Beachte
Zum Außerkrafttreten vgl. § 20 Scheidemünzengesetz 1988, BGBl. Nr. 597/1988.Zum Außerkrafttreten vergleiche Paragraph 20, Scheidemünzengesetz 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 597 aus 1988,.
Text
§ 3.Paragraph 3,
Für die äußere Gestalt der Münze sind die Abbildung und folgende Bestimmungen maßgebend:
(1)Absatz eins,Die eine Seite hat als Emblem der Gendarmerie das eichenlaubumkränzte Bundeswappen zu zeigen. Über dem Bundeswappen haben sich zwei flammende Handgranaten zu befinden, die auf das Korpsabzeichen der Gendarmerie hinweisen.
(2)Absatz 2,Die andere Seite hat in der Mitte die Zahl „50“, darunter das Wort „Schilling“, ferner in kreisförmiger Reihung das Bundeswappen und die Wappen der neun Bundesländer sowie die Umschrift „Republik Österreich“ zu zeigen. Beide Seiten sind mit einer erhöhten Randleiste zu umrahmen. Der Rand der Münze ist glatt zu gestalten und hat die vertiefte Inschrift „Fuenfzig Schilling“ zu tragen.

Zuletzt aktualisiert am
02.03.2026
Dokumentnummer
NOR12046086
alte Dokumentnummer
N3197420680J