Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Geschäftsordnung des Bewertungsbeirates und der Gutachterausschüsse
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 557/1974 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 328/2025Bundesgesetzblatt Nr. 557 aus 1974, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 328 aus 2025,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Text
§ 10.Paragraph 10,
Der Bundesminister für Finanzen hat ein im § 8 Z 3 genanntes Mitglied abzurufen, wenn einer der im § 4 angeführten Gründe zutrifft. In Fällen gemäß § 4 lit. c ist eine Stellungnahme der zuständigen Landeslandwirtschaftskammer einzuholen. Der Bundesminister für Finanzen hat ein im Paragraph 8, Ziffer 3, genanntes Mitglied abzurufen, wenn einer der im Paragraph 4, angeführten Gründe zutrifft. In Fällen gemäß Paragraph 4, Litera c, ist eine Stellungnahme der zuständigen Landeslandwirtschaftskammer einzuholen.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 259/2005
Schlagworte
Abberufung, Abwesenheit, Ausscheiden
Zuletzt aktualisiert am
12.01.2026
Dokumentnummer
NOR40068654