Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Geschäftsordnung des Bewertungsbeirates und der Gutachterausschüsse
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 557/1974 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 328/2025Bundesgesetzblatt Nr. 557 aus 1974, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 328 aus 2025,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Text
§ 3.Paragraph 3,
Die Mitglieder des Bewertungsbeirates, deren Vertreter sowie die im § 5 Abs. 6 genannten Personen sind verpflichtet, über die ihnen in Ausübung ihrer Tätigkeit bekanntgewordenen Amts-, Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse Verschwiegenheit zu bewahren (§ 41 Abs. 3 des Bewertungsgesetzes 1955). Die Verschwiegenheitspflicht bezieht sich insbesondere auch auf den Inhalt der Beratungen und der Arbeitsunterlagen des Bewertungsbeirates und besteht auch gegenüber der vorschlagsberechtigten Körperschaft. Eine Verletzung der Verschwiegenheitspflicht ist gemäß den §§ 251 und 252 des Finanzstrafgesetzes gerichtlich strafbar. Über den Inhalt der Verschwiegenheitspflicht und über die strafrechtlichen Folgen ihrer Verletzung sind die Mitglieder des Bewertungsbeirates beim Eintritt in ihre Tätigkeit vom Vorsitzenden zu belehren. Die Mitglieder des Bewertungsbeirates, deren Vertreter sowie die im Paragraph 5, Absatz 6, genannten Personen sind verpflichtet, über die ihnen in Ausübung ihrer Tätigkeit bekanntgewordenen Amts-, Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse Verschwiegenheit zu bewahren (Paragraph 41, Absatz 3, des Bewertungsgesetzes 1955). Die Verschwiegenheitspflicht bezieht sich insbesondere auch auf den Inhalt der Beratungen und der Arbeitsunterlagen des Bewertungsbeirates und besteht auch gegenüber der vorschlagsberechtigten Körperschaft. Eine Verletzung der Verschwiegenheitspflicht ist gemäß den Paragraphen 251 und 252 des Finanzstrafgesetzes gerichtlich strafbar. Über den Inhalt der Verschwiegenheitspflicht und über die strafrechtlichen Folgen ihrer Verletzung sind die Mitglieder des Bewertungsbeirates beim Eintritt in ihre Tätigkeit vom Vorsitzenden zu belehren.
Anmerkung
Zur abgabenrechtlichen Geheimhaltungspflicht siehe auch § 48a BAO.
Zuletzt aktualisiert am
12.01.2026
Dokumentnummer
NOR12046048
Alte Dokumentnummer
N3197414851S