Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Aufstellung von Durchschnittssätzen für Werbungskosten von Angehörigen bestimmter Berufsgruppen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 597/1975Bundesgesetzblatt Nr. 597 aus 1975,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Text
§ 2.Paragraph 2,
Diese Verordnung ist anzuwenden:
wenn die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben oder durch Jahresausgleich festgestellt wird, für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 1975 enden,
wenn die Einkommensteuer veranlagt wird, erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1976.
Zuletzt aktualisiert am
06.05.2022
Dokumentnummer
NOR12046137
Alte Dokumentnummer
N3197510481T