Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Edelmetallgegenstände - Prüfung und Bezeichnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 358/1975 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018Bundesgesetzblatt Nr. 358 aus 1975, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
38 Punzierung; 39/10 Punzierung
Text
ABSCHNITT IABSCHNITT römisch eins
Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen
§ 1.Paragraph eins,
Die Bestimmung des Übereinkommens betreffend die Prüfung und Bezeichnung von Edelmetallgegenständen (im folgenden Übereinkommen genannt) gelten für Edelmetallgegenstände, die
aus einem Vertragsstaat über die Zollgrenze eingeführt werden ohne Rücksicht auf ihren Ursprung; aus Nichtvertragsstaaten eingeführte Edelmetallgegenstände unterliegen den Bestimmungen des Punzierungsgesetzes auch dann, wenn sie gemäß dem Übereinkommen bezeichnet worden sind;
im Inland für die Ausfuhr erzeugt werden. Mit den für die Ausfuhr erzeugten und gemäß dem Übereinkommen bezeichneten Edelmetallgegenständen ist im Inland ein Handel nur zwischen Erzeuger und Händler oder Händlern untereinander gestattet. § 32 der Durchführungsverordnung zum Punzierungsgesetz, BGBl. Nr. 385/1967, ist entsprechend anzuwenden.im Inland für die Ausfuhr erzeugt werden. Mit den für die Ausfuhr erzeugten und gemäß dem Übereinkommen bezeichneten Edelmetallgegenständen ist im Inland ein Handel nur zwischen Erzeuger und Händler oder Händlern untereinander gestattet. Paragraph 32, der Durchführungsverordnung zum Punzierungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 385 aus 1967,, ist entsprechend anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
01.10.2018
Dokumentnummer
NOR12046296
Alte Dokumentnummer
N3197524758L