Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Edelmetallgegenstände - Prüfung und Bezeichnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 358/1975 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018Bundesgesetzblatt Nr. 358 aus 1975, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
38 Punzierung; 39/10 Punzierung
Text
§ 10.Paragraph 10,
(1)Absatz eins,Der Erzeuger hat auf den von ihm vorgelegten Edelmetallgegenständen die Feingehaltszahl und seine Verantwortlichkeitsmarke anzubringen.
(2)Absatz 2,Als Verantwortlichkeitsmarke ist der vom Hauptpunzierungs- und Probieramt ausschließlich für inländische Erzeuger gegen Ersatz der Kosten anzufertigende, im § 30 Abs. 2 der Durchführungsverordnung zum Punzierungsgesetz vorgesehene Ausfuhrstempel zu verwenden; eine Feingehaltszahl innerhalb der Umrahmung ist nicht anzubringen. Das Bild des Ausfuhrstempels ist in ein amtliches Register, das vom gemäß § 37 Abs. 3 der Durchführungsverordnung zum Punzierungsgesetz zuständigen ermächtigten Punzierungsamt zu führen ist, aufzunehmen. Bei vorübergehender oder dauernder Einstellung der Ausfuhrwarenerzeugung sind die Ausfuhrstempel dem Punzierungsamt zur Verwahrung oder zur Unbrauchbarmachung zu übergeben.Als Verantwortlichkeitsmarke ist der vom Hauptpunzierungs- und Probieramt ausschließlich für inländische Erzeuger gegen Ersatz der Kosten anzufertigende, im Paragraph 30, Absatz 2, der Durchführungsverordnung zum Punzierungsgesetz vorgesehene Ausfuhrstempel zu verwenden; eine Feingehaltszahl innerhalb der Umrahmung ist nicht anzubringen. Das Bild des Ausfuhrstempels ist in ein amtliches Register, das vom gemäß Paragraph 37, Absatz 3, der Durchführungsverordnung zum Punzierungsgesetz zuständigen ermächtigten Punzierungsamt zu führen ist, aufzunehmen. Bei vorübergehender oder dauernder Einstellung der Ausfuhrwarenerzeugung sind die Ausfuhrstempel dem Punzierungsamt zur Verwahrung oder zur Unbrauchbarmachung zu übergeben.
(3)Absatz 3,Es ist nur die Anbringung folgender Feingehaltszahlen zulässig:
Zuletzt aktualisiert am
01.10.2018
Dokumentnummer
NOR12046305
Alte Dokumentnummer
N3197524767L