Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Edelmetallgegenstände - Prüfung und Bezeichnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 358/1975 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018Bundesgesetzblatt Nr. 358 aus 1975, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Index
38 Punzierung; 39/10 Punzierung
Text
§ 12.Paragraph 12,
Zusammen mit den Edelmetallgegenständen hat der Einreicher dem ermächtigten Punzierungsamt eine Erklärung (Warenerklärung) über Art, Stückzahl, Gewicht, Feingehalt und die sonstigen in dem Übereinkommen geforderten Eigenschaften vorzulegen. Zur Verfassung der Warenerklärungen ist ein amtlicher Vordruck (§ 15 Abs. 1 der Durchführungsverordnung zum Punzierungsgesetz) zu verwenden. Zusammen mit den Edelmetallgegenständen hat der Einreicher dem ermächtigten Punzierungsamt eine Erklärung (Warenerklärung) über Art, Stückzahl, Gewicht, Feingehalt und die sonstigen in dem Übereinkommen geforderten Eigenschaften vorzulegen. Zur Verfassung der Warenerklärungen ist ein amtlicher Vordruck (Paragraph 15, Absatz eins, der Durchführungsverordnung zum Punzierungsgesetz) zu verwenden.
Zuletzt aktualisiert am
01.10.2018
Dokumentnummer
NOR12046307
Alte Dokumentnummer
N3197524769L