Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Edelmetallgegenstände - Prüfung und Bezeichnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 358/1975 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018Bundesgesetzblatt Nr. 358 aus 1975, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 13Paragraph 13
Index
38 Punzierung; 39/10 Punzierung
Text
§ 13.Paragraph 13,
Zur Bezeichnung mit der Gemeinsamen Punze bestimmte Edelmetallgegenstände sind noch vor dem Polieren zur Punzierung vorzulegen. Sie müssen somit schon so weit ausgeführt sein, daß sie nach der Punzierung durch die Fertigstellung keine Änderung in der Zusammensetzung und keine Minderung des Feingehaltes erleiden; ferner müssen die Feingehaltszahl, der Ausfuhrstempel, die Gemeinsame Punze sowie das Amtszeichen des ermächtigten Punzierungsamtes bei der weiteren Bearbeitung deutlich kenntlich bleiben.
Zuletzt aktualisiert am
01.10.2018
Dokumentnummer
NOR12046308
Alte Dokumentnummer
N3197524770L