Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Edelmetallgegenstände - Prüfung und Bezeichnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 358/1975 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018Bundesgesetzblatt Nr. 358 aus 1975, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 15Paragraph 15
Index
38 Punzierung; 39/10 Punzierung
Text
§ 15.Paragraph 15,
(1)Absatz eins,Der Feingehalt der eingereichten Edelmetallgegenstände ist nach den im Anhang II des Übereinkommens angeführten Verfahren festzustellen. Die Bestimmungen des § 22 der Durchführungsverordnung zum Punzierungsgesetz finden Anwendung.Der Feingehalt der eingereichten Edelmetallgegenstände ist nach den im Anhang römisch zwei des Übereinkommens angeführten Verfahren festzustellen. Die Bestimmungen des Paragraph 22, der Durchführungsverordnung zum Punzierungsgesetz finden Anwendung.
(2)Absatz 2,Eine Feingehaltsnachsicht darf nicht gewährt werden. Probeergebnisse mit einer geringen Unterschreitung des Feingehaltes können jedoch vom ermächtigten Punzierungsamt nachgesehen werden, wenn diese innerhalb der anerkannten Fehlergrenzen der vorgesehenen Prüfmethoden liegen.
Zuletzt aktualisiert am
01.10.2018
Dokumentnummer
NOR12046310
Alte Dokumentnummer
N3197524772L