Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Edelmetallgegenstände - Prüfung und Bezeichnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 358/1975 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018Bundesgesetzblatt Nr. 358 aus 1975, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 16Paragraph 16
Index
38 Punzierung; 39/10 Punzierung
Text
§ 16.Paragraph 16,
Edelmetallgegenstände, die den technischen Erfordernissen des Anhanges I des Übereinkommens nicht entsprechen, sind, wenn die festgestellten Mängel nicht behoben werden können oder der Einreicher deren Behebung verweigert, nach den Bestimmungen des § 14 Abs. 2 des Punzierungsgesetzes zu behandeln. Edelmetallgegenstände, die den technischen Erfordernissen des Anhanges römisch eins des Übereinkommens nicht entsprechen, sind, wenn die festgestellten Mängel nicht behoben werden können oder der Einreicher deren Behebung verweigert, nach den Bestimmungen des Paragraph 14, Absatz 2, des Punzierungsgesetzes zu behandeln.
Zuletzt aktualisiert am
01.10.2018
Dokumentnummer
NOR12046311
Alte Dokumentnummer
N3197524773L