Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Edelmetallgegenstände - Prüfung und Bezeichnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 358/1975 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018Bundesgesetzblatt Nr. 358 aus 1975, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 18Paragraph 18
Index
38 Punzierung; 39/10 Punzierung
Text
§ 18.Paragraph 18,
Besteht ein Edelmetallgegenstand aus Teilen, von denen einer oder mehrere mit Scharnieren verbunden oder von dem Hauptteil des Gegenstandes leicht trennbar sind, dann sind die vier Zeichen (Anhang II des Übereinkommens) nur auf dem Hauptteil und wenn möglich nebeneinander anzubringen. Ferner sind in einem solchen Fall die anderen Teile vom Punzierungsamt, wenn technisch durchführbar, mit der Gemeinsamen Punze zu bezeichnen. Besteht ein Edelmetallgegenstand aus Teilen, von denen einer oder mehrere mit Scharnieren verbunden oder von dem Hauptteil des Gegenstandes leicht trennbar sind, dann sind die vier Zeichen (Anhang römisch zwei des Übereinkommens) nur auf dem Hauptteil und wenn möglich nebeneinander anzubringen. Ferner sind in einem solchen Fall die anderen Teile vom Punzierungsamt, wenn technisch durchführbar, mit der Gemeinsamen Punze zu bezeichnen.
Zuletzt aktualisiert am
01.10.2018
Dokumentnummer
NOR12046313
Alte Dokumentnummer
N3197524775L