Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Edelmetallgegenstände - Prüfung und Bezeichnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 358/1975 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018Bundesgesetzblatt Nr. 358 aus 1975, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
38 Punzierung; 39/10 Punzierung
Text
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Edelmetallgegenstände im Sinne des Übereinkommens sind aus Silber, Gold, Platin oder deren Legierungen gefertigte Gegenstände, die den Begriffsbestimmungen und technischen Erfordernissen des Anhanges I des Übereinkommens entsprechen.Edelmetallgegenstände im Sinne des Übereinkommens sind aus Silber, Gold, Platin oder deren Legierungen gefertigte Gegenstände, die den Begriffsbestimmungen und technischen Erfordernissen des Anhanges römisch eins des Übereinkommens entsprechen.
(2)Absatz 2,Gegenstände aus Legierungen mit einem geringeren Feingehalt als 950 Tausendteilen Platin, 375 Tausendteilen Gold oder 800 Tausendteilen Silber, Teile oder unvollständige Halbwaren, Rohmaterialien einschließlich Barren, Platten, Bleche, Folien, Stäbe, Drähte, Streifen und Rohre sind nicht Edelmetallgegenstände im Sinne des Übereinkommens.
Zuletzt aktualisiert am
01.10.2018
Dokumentnummer
NOR12046297
Alte Dokumentnummer
N3197524759L