Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Edelmetallgegenstände - Prüfung und Bezeichnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 358/1975 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018Bundesgesetzblatt Nr. 358 aus 1975, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 20Paragraph 20
Index
38 Punzierung; 39/10 Punzierung
Text
ABSCHNITT VABSCHNITT römisch fünf
Punzierungsamtliche Überwachung
§ 20.Paragraph 20,
Die Bestimmungen des Abschnittes IX der Durchführungsverordnung zum Punzierungsgesetz sind auf den inländischen Handel mit Edelmetallgegenständen, die auf Grund des Übereinkommens ohne weitere Prüfung und Bezeichnung über die Zollgrenze eingeführt worden sind, sinngemäß anzuwenden. Die Bestimmungen des Abschnittes römisch neun der Durchführungsverordnung zum Punzierungsgesetz sind auf den inländischen Handel mit Edelmetallgegenständen, die auf Grund des Übereinkommens ohne weitere Prüfung und Bezeichnung über die Zollgrenze eingeführt worden sind, sinngemäß anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
01.10.2018
Dokumentnummer
NOR12046315
Alte Dokumentnummer
N3197524777L