Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Edelmetallgegenstände - Prüfung und Bezeichnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 358/1975 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018Bundesgesetzblatt Nr. 358 aus 1975, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
38 Punzierung; 39/10 Punzierung
Text
ABSCHNITT IIABSCHNITT römisch zwei
Einfuhr von Edelmetallgegenständen, die dem Übereinkommen gemäß bezeichnet sind
§ 3.Paragraph 3,
Edelmetallgegenstände, die den im Anhang I des Übereinkommens festgesetzten Begriffsbestimmungen und technischen Erfordernissen entsprechen, unterliegen, wenn sie aus einem Vertragsstaat über die Zollgrenze eingeführt werden, keiner weiteren Prüfung und Bezeichnung, sofern sie von einem ermächtigten Punzierungsamt gemäß den Erfordernissen des Anhanges I und II des Übereinkommens geprüft und bezeichnet worden sind. Edelmetallgegenstände, die den im Anhang römisch eins des Übereinkommens festgesetzten Begriffsbestimmungen und technischen Erfordernissen entsprechen, unterliegen, wenn sie aus einem Vertragsstaat über die Zollgrenze eingeführt werden, keiner weiteren Prüfung und Bezeichnung, sofern sie von einem ermächtigten Punzierungsamt gemäß den Erfordernissen des Anhanges römisch eins und römisch zwei des Übereinkommens geprüft und bezeichnet worden sind.
Zuletzt aktualisiert am
01.10.2018
Dokumentnummer
NOR12046298
Alte Dokumentnummer
N3197524760L