Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Edelmetallgegenstände - Prüfung und Bezeichnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 358/1975 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018Bundesgesetzblatt Nr. 358 aus 1975, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
38 Punzierung; 39/10 Punzierung
Text
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Edelmetallgegenstände, die gemäß dem Übereinkommen als den inländischen Vorschriften entsprechend anzusehen sind, müssen mit folgenden vier Zeichen versehen sein:
der Verantwortlichkeitsmarke,
dem Amtszeichen eines ermächtigten Punzierungsamtes,
(2)Absatz 2,Auf den Edelmetallgegenständen ist nur die Angabe der folgenden Feingehaltszahlen zulässig:
(3)Absatz 3,Gemäß Art. 1 Abs. 3 des Übereinkommens genießen Goldgegenstände mit dem Feingehalt 375 sowie Silbergegenstände mit dem Feingehalt 830 nicht die Begünstigungen des Übereinkommens. Auf Goldgegenstände mit dem Feingehalt 375 sind die Bestimmungen des § 25 Abs. 4 der Durchführungsverordnung zum Punzierungsgesetz anzuwenden. Silbergegenstände mit einem Feingehalt 830 sind gemäß § 6 des Punzierungsgesetzes zu behandeln.Gemäß Artikel eins, Absatz 3, des Übereinkommens genießen Goldgegenstände mit dem Feingehalt 375 sowie Silbergegenstände mit dem Feingehalt 830 nicht die Begünstigungen des Übereinkommens. Auf Goldgegenstände mit dem Feingehalt 375 sind die Bestimmungen des Paragraph 25, Absatz 4, der Durchführungsverordnung zum Punzierungsgesetz anzuwenden. Silbergegenstände mit einem Feingehalt 830 sind gemäß Paragraph 6, des Punzierungsgesetzes zu behandeln.
(4)Absatz 4,Die Amtszeichen der von den Vertragsstaaten ermächtigten Punzierungsämter sind im Anhang A dieser Verordnung abgebildet.
Zuletzt aktualisiert am
01.10.2018
Dokumentnummer
NOR12046299
Alte Dokumentnummer
N3197524761L