Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Edelmetallgegenstände - Prüfung und Bezeichnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 358/1975 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018Bundesgesetzblatt Nr. 358 aus 1975, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
38 Punzierung; 39/10 Punzierung
Text
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Edelmetallgegenstände, bei denen nach ihrer ordnungsgemäßen Bezeichnung eines der vorgeschriebenen Zeichen entfernt worden ist, gelten bei ihrer Einfuhr als unpunziert und sind nach den Bestimmungen des Punzierungsgesetzes zu behandeln.
(2)Absatz 2,Auf Edelmetallgegenstände, die nach erfolgter Bezeichnung und Prüfung durch Hinzufügungen oder auf andere Weise verändert worden sind, sind bei ihrer Einfuhr die Bestimmungen des § 7 des Punzierungsgesetzes anzuwenden.Auf Edelmetallgegenstände, die nach erfolgter Bezeichnung und Prüfung durch Hinzufügungen oder auf andere Weise verändert worden sind, sind bei ihrer Einfuhr die Bestimmungen des Paragraph 7, des Punzierungsgesetzes anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
01.10.2018
Dokumentnummer
NOR12046302
Alte Dokumentnummer
N3197524764L