Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Edelmetallgegenstände - Prüfung und Bezeichnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 358/1975 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018Bundesgesetzblatt Nr. 358 aus 1975, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
38 Punzierung; 39/10 Punzierung
Text
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz eins,Bei der Durchführung von allfälligen Kontrollproben (Art. 6 des Übereinkommens) ist gemäß § 22 der Durchführungsverordnung zum Punzierungsgesetz vorzugehen. Eine ungebührliche Behinderung der Einfuhr oder des Verkaufes darf dadurch nicht erfolgen.Bei der Durchführung von allfälligen Kontrollproben (Artikel 6, des Übereinkommens) ist gemäß Paragraph 22, der Durchführungsverordnung zum Punzierungsgesetz vorzugehen. Eine ungebührliche Behinderung der Einfuhr oder des Verkaufes darf dadurch nicht erfolgen.
(2)Absatz 2,Erweist die Probe, daß der Edelmetallgegenstand nicht den auf ihm in Ziffern aufgeschlagenen und durch die Gemeinsame Punze beglaubigten Feingehalt aufweist, so ist dem Hauptpunzierungs- und Probieramt zwecks weiterer Veranlassung im Sinne des Art. 9 des Übereinkommens zu berichten.Erweist die Probe, daß der Edelmetallgegenstand nicht den auf ihm in Ziffern aufgeschlagenen und durch die Gemeinsame Punze beglaubigten Feingehalt aufweist, so ist dem Hauptpunzierungs- und Probieramt zwecks weiterer Veranlassung im Sinne des Artikel 9, des Übereinkommens zu berichten.
Schlagworte
Hauptpunzierungsamt
Zuletzt aktualisiert am
01.10.2018
Dokumentnummer
NOR12046303
Alte Dokumentnummer
N3197524765L