Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Edelmetallgegenstände - Prüfung und Bezeichnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 358/1975 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018Bundesgesetzblatt Nr. 358 aus 1975, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
38 Punzierung; 39/10 Punzierung
Text
ABSCHNITT IIIABSCHNITT römisch drei
Edelmetallgegenstände, die zur Prüfung und Bezeichnung gemäß dem Übereinkommen vorgelegt werden
§ 9.Paragraph 9,
Edelmetallgegenstände, die den Begriffsbestimmungen und technischen Erfordernissen des Anhanges I des Übereinkommens entsprechen und für die Ausfuhr bestimmt sind, sind auf Verlangen des Erzeugers gemäß den Bestimmungen des Anhanges II zu prüfen und zu bezeichnen. Edelmetallgegenstände, die den Begriffsbestimmungen und technischen Erfordernissen des Anhanges römisch eins des Übereinkommens entsprechen und für die Ausfuhr bestimmt sind, sind auf Verlangen des Erzeugers gemäß den Bestimmungen des Anhanges römisch zwei zu prüfen und zu bezeichnen.
Zuletzt aktualisiert am
01.10.2018
Dokumentnummer
NOR12046304
Alte Dokumentnummer
N3197524766L