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Art. 1

Fassungen
ab 18.12.1974 — BGBl. Nr. 609/1975 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1 heute18.12.1974 BGBl. Nr. 609/1975 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Finanzhilfe (Indonesien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1975,

Typ

Vertrag – Indonesien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

18.12.1974BGBl. Nr. 609/1975

Außerkrafttretensdatum

Index

39/02 Finanzierungsabkommen, Finanzhilfe

Text

Artikel 1

Die österreichische Bundesregierung wird der Regierung der Republik Indonesien die Aufnahme eines Darlehens in Höhe von 10 Millionen Schilling bei der Österreichischen Kontrollbank AG als Programmhilfe für die Anschaffung von Anlagegütern und für die Finanzierung der mit diesen Anschaffungen zusammenhängenden Leistungen ermöglichen.

Die Bedingungen des Darlehens und die Art seiner Verwendung wird ein zwischen der Bank Indonesia und der Österreichischen Kontrollbank AG abzuschließender Darlehensvertrag bestimmen.

Das Darlehen ist vom Abschluß von Verträgen zwischen österreichischen und indonesischen Firmen über die Lieferung von Anlagegütern abhängig.

Zuletzt aktualisiert am

07.01.2014

Gesetzesnummer

10004199

Dokumentnummer

NOR40042567