Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Finanzhilfe (Indonesien)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 609/1975Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1975,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 4Artikel 4
Index
39/02 Finanzierungsabkommen, Finanzhilfe
Text
Artikel 4
Der in Artikel 1 erwähnte Darlehensvertrag mit der Österreichischen Kontrollbank AG wird innerhalb von zwei Monaten nach Unterzeichnung dieses Abkommens abgeschlossen. Die Lieferverträge für Anlagegüter werden innerhalb eines Jahres nach Unterzeichnung dieses Abkommens abgeschlossen. Diese Zeiträume können einvernehmlich verlängert werden.
Zuletzt aktualisiert am
07.01.2014
Dokumentnummer
NOR40042570