Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
12.09.1975 bis 31.08.2022 — BGBl. Nr. 469/1975 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 212.09.197531.08.2022 BGBl. Nr. 469/1975 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 318/2022

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern (Portugal) – Durchführung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 469 aus 1975, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 318 aus 2022,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

12.09.1975BGBl. Nr. 469/1975

Außerkrafttretensdatum

31.08.2022aufgehoben durch BGBl. II Nr. 318/2022

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Beachte

Ist ab 1.7.2005 hinsichtlich der Steuerentlastung in Österreich nicht mehr anzuwenden vergleiche Paragraph 6,, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 92 aus 2005,).

Text

Entlastung von der Quellenbesteuerung in Portugal

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Zur Erlangung der in den Artikel 10, 11 und 12 des Abkommens vorgesehenen Entlastung von der portugiesischen Einkommenbesteuerung bei Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren hat der Steuerpflichtige diesbezügliche Anträge unter Verwendung der Vordrucke I-A (Anlage 2), II-A (Anlage 3), oder III-A (Anlage 4) zu stellen. Die Vordrucke sind in Österreich bei den Finanzlandesdirektionen zu beziehen. Der Anspruch auf Steuerentlastung steht nur jener Person zu, die im Zeitpunkt des Zufließens der Einkünfte das Recht auf Nutzung der diese Einkünfte abwerfenden Kapitalanlagen besaß.
  2. Absatz 2,Jedem Antrag sind Belege über den Bezug der Einkünfte anzuschließen. Wird der Antrag durch einen Vertreter unterzeichnet, so ist eine Vollmacht des Anspruchsberechtigten beizulegen.
  3. Absatz 3,Die Anträge auf Vordruck I-A und III-A sind in deutscher und portugiesischer, Anträge auf Vordrucke II-A in einfacher deutscher und zweifacher portugiesischer Ausfertigung bei jenem Finanzamt einzureichen, das für die Einkommen(Körperschaft)besteuerung des Antragstellers in Österreich zuständig ist. Das Finanzamt hat zu prüfen, ob der Antragsteller in Österreich ansässig (Artikel 4, des Abkommens) ist; zutreffendenfalls ist dies auf den in portugiesischer Sprache abgefaßten Antragsausfertigungen zu bestätigen. Werden Entlastungsanträge auf dem Vordruck II-A gestellt, so sind die beiden bestätigten Antragsausfertigungen dem Antragsteller auszufolgen. Die in deutscher Sprache abgefaßte Antragsausfertigung bleibt beim Finanzamt. Der Antragsteller hat für die zeitgerechte Weiterleitung der ihm ausgefolgten Antragsausfertigungen des Vordruckes II-A unter Anschluß aller Belege und einer allfälligen Vollmacht an den portugiesischen Schuldner der Einkünfte Sorge zu tragen. Werden Entlastungsanträge auf dem Vordruck I-A oder III-A gestellt, so leitet das Finanzamt die in portugiesischer Sprache abgefaßte und bestätigte Antragsausfertigung im Wege des Bundesministeriums für Finanzen an die portugiesischer Steuerverwaltung weiter. Die in deutscher Sprache abgefaßte Antragsausfertigung bleibt beim Finanzamt.

Zuletzt aktualisiert am

26.08.2022

Gesetzesnummer

10004200

Dokumentnummer

NOR12046345

Alte Dokumentnummer

N3197535647J