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Art. 14

Fassungen
ab 04.12.1974 — BGBl. Nr. 63/1975 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 14 heute04.12.1974 BGBl. Nr. 63/1975 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Doppelbesteuerung – Nachlaß- und Erbschaftsteuern (Schweiz)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 63 aus 1975,

Typ

Vertrag - Schweiz

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 14

Inkrafttretensdatum

04.12.1974BGBl. Nr. 63/1975

Außerkrafttretensdatum

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Text

Artikel 14

Dieses Abkommen bleibt in Kraft, solange es nicht von einem der Vertragstaaten gekündigt wird. Jeder Vertragstaat kann das Abkommen auf diplomatischem Weg schriftlich unter Einhaltung einer Frist von mindestens sechs Monaten zum Ende eines Kalenderjahres kündigen. In diesem Fall findet das Abkommen nicht mehr auf Nachlässe von Personen Anwendung, die nach Ablauf des Kalenderjahres verstorben sind, zu dessen Ende das Abkommen gekündigt worden ist.

Zu Urkund dessen haben die hiezu gehörig Bevollmächtigten dieses Abkommen unterzeichnet und mit Siegeln versehen.

Geschehen zu Wien, am 30. Januar 1974, in zweifacher Urschrift.

Zuletzt aktualisiert am

03.10.2017

Gesetzesnummer

10004201

Dokumentnummer

NOR12046210

Alte Dokumentnummer

N3197517957L