Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Doppelbesteuerung – Nachlaß- und Erbschaftsteuern (Schweiz)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 63/1975Bundesgesetzblatt Nr. 63 aus 1975,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 9Artikel 9
Index
39/03 Doppelbesteuerung
Text
Artikel 9
Der Vertragstaat, in dem der Erblasser im Zeitpunkt des Todes seinen Wohnsitz hatte, nimmt das Vermögen, das nach diesem Abkommen im anderen Vertragstaat besteuert werden darf, von der Besteuerung aus; dieser Staat darf aber bei der Festsetzung der Steuer für das Vermögen, für das er das Besteuerungsrecht behält, den Steuersatz anwenden, der anzuwenden wäre, wenn das betreffende Vermögen nicht von der Besteuerung ausgenommen wäre.
Zuletzt aktualisiert am
03.10.2017
Dokumentnummer
NOR12046205
Alte Dokumentnummer
N3197517952L