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Art. 9

Fassungen
ab 04.12.1974 — BGBl. Nr. 63/1975 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 9 heute04.12.1974 BGBl. Nr. 63/1975 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Doppelbesteuerung – Nachlaß- und Erbschaftsteuern (Schweiz)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 63 aus 1975,

Typ

Vertrag - Schweiz

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 9

Inkrafttretensdatum

04.12.1974BGBl. Nr. 63/1975

Außerkrafttretensdatum

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Text

Artikel 9

Der Vertragstaat, in dem der Erblasser im Zeitpunkt des Todes seinen Wohnsitz hatte, nimmt das Vermögen, das nach diesem Abkommen im anderen Vertragstaat besteuert werden darf, von der Besteuerung aus; dieser Staat darf aber bei der Festsetzung der Steuer für das Vermögen, für das er das Besteuerungsrecht behält, den Steuersatz anwenden, der anzuwenden wäre, wenn das betreffende Vermögen nicht von der Besteuerung ausgenommen wäre.

Zuletzt aktualisiert am

03.10.2017

Gesetzesnummer

10004201

Dokumentnummer

NOR12046205

Alte Dokumentnummer

N3197517952L