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Art. 14

Fassungen
ab 04.02.1975 — BGBl. Nr. 65/1975 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 14 heute04.02.1975 BGBl. Nr. 65/1975 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern; Durchführung der Entlastung bei Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren (Schweiz)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 65 aus 1975,

Typ

Vertrag – Schweiz

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 14

Inkrafttretensdatum

04.02.1975BGBl. Nr. 65/1975

Außerkrafttretensdatum

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Text

römisch fünf. TEIL
Schlußbestimmungen

Artikel 14

(1) Diese Vereinbarung tritt 60 Tage nach ihrer Unterzeichnung in Kraft und ihre Bestimmungen sind auf jene Besteuerungsfälle anzuwenden, hinsichtlich derer das Abkommen vom 30. Januar 1974 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Österreich zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen wirksam ist. Auf diese Besteuerungsfälle findet die Vereinbarung vom 8. April 1954 zwischen der Schweiz und Österreich über die Durchführung der Rückerstattung der im Abzugsweg an der Quelle erhobenen Steuern von Einkünften aus beweglichem Kapitalvermögen in der Fassung des Briefwechsels vom 14./29. Dezember 1966 *) keine Anwendung mehr.

(2) Die Vereinbarung kann von jedem der beiden vertragschließenden Teile mindestens sechs Monate vor Ablauf eines Kalenderjahres gekündigt werden; sie erlischt im Fall einer solchen Kündigung mit dem Ablauf des Kalenderjahres. Begehren um Entlastung von Quellensteuern, die vor dem letztgenannten Zeitpunkt eingereicht worden sind, sind indessen noch nach dem in der vorliegenden Vereinbarung vorgesehenen Verfahren zu erledigen. Sobald eine Kündigung erfolgt ist, sind unverzüglich Verhandlungen über den Abschluß einer neuen Vereinbarung aufzunehmen.

Geschehen in zweifacher Urschrift.

Wien, den 6. Dezember 1974

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*) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 355 aus 1967,

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2025

Gesetzesnummer

10004203

Dokumentnummer

NOR12046260

Alte Dokumentnummer

N3197520333L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/65/A14/NOR12046260