Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern; Durchführung der Entlastung bei Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren (Schweiz)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 65/1975Bundesgesetzblatt Nr. 65 aus 1975,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 5Artikel 5
Index
39/03 Doppelbesteuerung
Text
Artikel 5
Die zuständige kantonale Steuerverwaltung prüft, ob die in Artikel 2 angegebenen Voraussetzungen erfüllt sind und stellt nötigenfalls ergänzende Erhebungen an. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, so bestätigt sie dies auf der ersten und dritten Ausfertigung, die sie der Eidgenössischen Steuerverwaltung zustellt. Diese ist befugt, weitere Erhebungen anzuordnen oder selbst vorzunehmen. Aufgrund der Bestätigung der kantonalen Steuerverwaltung bestätigt sie auf der ersten Ausfertigung die Erstattungsberechtigung und sendet diese Ausfertigung dem Bundesministerium für Finanzen zu.
Zuletzt aktualisiert am
16.05.2025
Dokumentnummer
NOR12046252
Alte Dokumentnummer
N3197520325L