Rechtstracker.at

Art. 19

Fassungen
22.07.1975 bis 31.03.2005 — BGBl. Nr. 384/1975 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1922.07.197531.03.2005 BGBl. Nr. 384/1975 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 12/2005

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Doppelbesteuerung - Einkommen- u. Vermögensteuern (Polen)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 384 aus 1975, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 12 aus 2005,

Typ

Vertrag - Polen

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 19

Inkrafttretensdatum

22.07.1975BGBl. Nr. 384/1975

Außerkrafttretensdatum

31.03.2005aufgehoben durch BGBl. III Nr. 12/2005

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Text

ARTIKEL 19

Öffentliche Funktionen

  1. Absatz eins,Vergütungen, einschließlich Ruhegehälter, die von einem Vertragstaat oder einer seiner Gebietskörperschaften unmittelbar oder aus einem von diesem Staat oder der Gebietskörperschaft errichteten Sondervermögen an eine natürliche Person für die diesem Staat oder der Gebietskörperschaft in Ausübung öffentlicher Funktionen erbrachten Dienste gewährt werden, dürfen in diesem Staat besteuert werden.
  2. Absatz 2,Auf Vergütungen für Dienstleistungen, die im Zusammenhang mit einer kaufmännischen oder gewerblichen Tätigkeit eines der Vertragstaaten oder einer seiner Gebietskörperschaften erbracht werden, finden die Artikel 15, 16 und 18 Anwendung.

Zuletzt aktualisiert am

04.02.2020

Gesetzesnummer

10004204

Dokumentnummer

NOR12046229

Alte Dokumentnummer

N3197517976L