Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Doppelbesteuerung - Einkommen- u. Vermögensteuern (Polen)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 384/1975 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 12/2005Bundesgesetzblatt Nr. 384 aus 1975, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 12 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2Artikel 2
Index
39/03 Doppelbesteuerung
Text
ARTIKEL 2
Unter das Abkommen fallende Steuern
(1)Absatz eins,Dieses Abkommen gilt, ohne Rücksicht auf die Art der Erhebung, für Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, die in einem der Vertragstaaten erhoben werden.
(2)Absatz 2,Als Steuern vom Einkommen und vom Vermögen gelten alle Steuern, die vom Gesamteinkommen, vom Gesamtvermögen oder von Teilen des Einkommens oder des Vermögens erhoben werden, einschließlich der Steuern vom Gewinn aus der Veräußerung beweglichen oder unbeweglichen Vermögens sowie der Steuern vom Vermögenszuwachs.
(3)Absatz 3,Zu den zur Zeit bestehenden Steuern, für die dieses Abkommen gilt, gehören insbesondere
in der Volksrepublik Polen:
podatek dochodowy (die Einkommensteuer);
podatek od wynagrodzen (die Lohnsteuer);
podatek wyrownawczy (podatek wyrownawczy do podatku dochodowego albo do podatku od wynagrodzen) (die Ergänzungsteuer zur Einkommensteuer oder Lohnsteuer).
in der Republik Österreich:
die Abgabe von Vermögen, die der Erbschaftssteuer entzogen sind;
die Gewerbesteuer einschließlich der Lohnsummensteuer;
die Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben;
die Beiträge von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen;
die Abgabe vom Bodenwert bei unbebauten Grundstücken.
(4)Absatz 4,Dieses Abkommen gilt auch für alle Steuern gleicher oder ähnlicher Art, die künftig neben den zurzeit bestehenden Steuern oder an deren Stelle erhoben werden.
(5)Absatz 5,Die Bestimmungen dieses Abkommens über die Besteuerung des Einkommens oder des Vermögens gelten entsprechend für die nicht nach dem Einkommen oder dem Vermögen berechnete Gewerbesteuer.
Zuletzt aktualisiert am
04.02.2020
Dokumentnummer
NOR12046212
Alte Dokumentnummer
N3197517959L