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Art. 20

Fassungen
22.07.1975 bis 31.03.2005 — BGBl. Nr. 384/1975 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2022.07.197531.03.2005 BGBl. Nr. 384/1975 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 12/2005

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Doppelbesteuerung - Einkommen- u. Vermögensteuern (Polen)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 384 aus 1975, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 12 aus 2005,

Typ

Vertrag - Polen

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 20

Inkrafttretensdatum

22.07.1975BGBl. Nr. 384/1975

Außerkrafttretensdatum

31.03.2005aufgehoben durch BGBl. III Nr. 12/2005

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Text

ARTIKEL 20

Lehrer und Studenten

  1. Absatz eins,Die Vergütungen von Hochschullehrern und anderen Lehrern, die in einem Vertragstaat ansässig sind und während eines vorübergehenden Aufenthaltes von höchstens zwei Jahren in dem anderen Vertragstaat an einer Universität oder anderen nicht Erwerbszwecken dienenden Lehr- oder Forschungsanstalt eine Lehrtätigkeit ausführen oder wissenschaftliche Forschung betreiben, dürfen nur in dem erstgenannten Staat besteuert werden.
  2. Absatz 2,Zahlungen, die ein Stipendiat, Student, Praktikant oder Lehrling, der in einem Vertragstaat ansässig ist oder vorher dort ansässig war und der sich in dem anderen Vertragstaat ausschließlich zum Studium oder zur Ausbildung aufhält, für seinen Unterhalt, sein Studium oder seine Ausbildung erhält, werden in dem anderen Staat nicht besteuert, sofern ihm diese Zahlungen aus Quellen außerhalb des anderen Staates zufließen.

Zuletzt aktualisiert am

04.02.2020

Gesetzesnummer

10004204

Dokumentnummer

NOR12046230

Alte Dokumentnummer

N3197517977L