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Art. 25

Fassungen
22.07.1975 bis 31.03.2005 — BGBl. Nr. 384/1975 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2522.07.197531.03.2005 BGBl. Nr. 384/1975 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 12/2005

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Doppelbesteuerung - Einkommen- u. Vermögensteuern (Polen)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 384 aus 1975, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 12 aus 2005,

Typ

Vertrag - Polen

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 25

Inkrafttretensdatum

22.07.1975BGBl. Nr. 384/1975

Außerkrafttretensdatum

31.03.2005aufgehoben durch BGBl. III Nr. 12/2005

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Text

ARTIKEL 25

Verständigungsverfahren

  1. Absatz eins,Ist eine in einem Vertragstaat ansässige Person der Auffassung, daß die Maßnahmen eines Vertragstaates oder beider Vertragstaaten für sie zu einer Besteuerung geführt haben oder führen werden, die diesem Abkommen nicht entspricht, so kann sie unbeschadet der nach dem innerstaatlichen Recht dieser Staaten vorgesehenen Rechtsmittel ihren Fall der zuständigen Behörde des Vertragstaates unterbreiten, in dem sie ansässig ist.
  2. Absatz 2,Hält diese zuständige Behörde die Einwendung für begründet und ist sie selbst nicht in der Lage, eine befriedigende Lösung herbeizuführen, so wird sie sich bemühen, den Fall nach Verständigung mit der zuständigen Behörde des anderen Vertragstaates so zu regeln, daß eine dem Abkommen nicht entsprechende Besteuerung vermieden wird.
  3. Absatz 3,Die zuständigen Behörden der Vertragstaaten werden sich bemühen, Schwierigkeiten oder Zweifel, die bei der Auslegung und Anwendung des Abkommens entstehen, in gegenseitigem Einvernehmen zu beseitigen. Sie können auch gemeinsam darüber beraten, wie eine Doppelbesteuerung in Fällen, die im Abkommen nicht behandelt sind, vermieden werden kann.
  4. Absatz 4,Die zuständigen Behörden der Vertragstaaten können für Zwecke der Anwendung dieses Abkommens unmittelbar miteinander verkehren.

Zuletzt aktualisiert am

04.02.2020

Gesetzesnummer

10004204

Dokumentnummer

NOR12046235

Alte Dokumentnummer

N3197517982L