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Art. 29

Fassungen
22.07.1975 bis 31.03.2005 — BGBl. Nr. 384/1975 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2922.07.197531.03.2005 BGBl. Nr. 384/1975 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 12/2005

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Doppelbesteuerung - Einkommen- u. Vermögensteuern (Polen)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 384 aus 1975, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 12 aus 2005,

Typ

Vertrag - Polen

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 29

Inkrafttretensdatum

22.07.1975BGBl. Nr. 384/1975

Außerkrafttretensdatum

31.03.2005aufgehoben durch BGBl. III Nr. 12/2005

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Text

ARTIKEL 29

Außerkrafttreten

  1. Absatz eins,Dieses Abkommen bleibt in Kraft, bis es von einem der Vertragstaaten gekündigt wird.
  2. Absatz 2,Jeder Vertragstaat kann dieses Abkommen nach Ablauf einer Frist von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens jederzeit schriftlich auf diplomatischem Weg unter Einhaltung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist zum Ende des Kalenderjahres kündigen. In diesem Fall ist das Abkommen für die Steuerzeiträume nicht mehr anzuwenden, die nach dem Ende dieses Kalenderjahres beginnen.

ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten der beiden Staaten dieses Abkommen unterschrieben und mit Siegeln versehen.

GESCHEHEN zu Wien, am 2. Oktober 1974 in zweifacher Urschrift, jede in deutscher und polnischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind.

Zuletzt aktualisiert am

04.02.2020

Gesetzesnummer

10004204

Dokumentnummer

NOR12046239

Alte Dokumentnummer

N3197517986L