Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Prüfung und Bezeichnung von Edelmetallgegenständen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 346/1975 zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 20/2010Bundesgesetzblatt Nr. 346 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 20 aus 2010,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Text
I Geltungsbereich und Durchführungrömisch eins Geltungsbereich und Durchführung
ARTIKEL 1
1.Ziffer eins Gegenstände, die durch ein ermächtigtes Punzierungsamt gemäß den Bestimmungen des vorliegenden Übereinkommens geprüft und bezeichnet sind, unterliegen keiner weiteren obligatorischen Prüfung oder Bezeichnung in einem einführenden Vertragsstaat. Dies hindert keinen einführenden Vertragsstaat daran, Kontrollproben gemäß Artikel 6 durchzuführen.
2.Ziffer 2 Keine Bestimmung dieses Übereinkommens verpflichtet einen Vertragsstaat, die Einfuhr oder den Verkauf von Edelmetallgegenständen zu gestatten, die nicht in seiner nationalen Gesetzgebung festgelegt sind oder die nicht den nationalen Feingehaltsangaben entsprechen.
Zuletzt aktualisiert am
25.04.2024
Dokumentnummer
NOR40116798