Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Prüfung und Bezeichnung von Edelmetallgegenständen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 346/1975 zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 20/2010Bundesgesetzblatt Nr. 346 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 20 aus 2010,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 3Artikel 3
Text
ARTIKEL 3
1.Ziffer eins Um in den Genuss der Begünstigungen des Artikels 1 zu gelangen, müssen Edelmetallgegenstände
einem nach Artikel 5 bestellten ermächtigten Punzierungsamt vorgelegt werden;
die technischen Erfordernisse dieses Übereinkommens, wie in Anhang I festgelegt, erfüllen;die technischen Erfordernisse dieses Übereinkommens, wie in Anhang römisch eins festgelegt, erfüllen;
gemäß den Vorschriften und Verfahren, wie in Anhang II festgelegt, geprüft werden;gemäß den Vorschriften und Verfahren, wie in Anhang römisch zwei festgelegt, geprüft werden;
mit den in Anhang II vorgeschriebenen Zeichen versehen werden.mit den in Anhang römisch zwei vorgeschriebenen Zeichen versehen werden.
2.Ziffer 2 Die Begünstigungen des Artikels I sind nicht auf Edelmetallgegenstände anzuwenden, bei denen nach ihrer gemäß Anhang II erfolgten Bezeichnung eines dieser Zeichen geändert oder entfernt worden ist.Die Begünstigungen des Artikels römisch eins sind nicht auf Edelmetallgegenstände anzuwenden, bei denen nach ihrer gemäß Anhang römisch zwei erfolgten Bezeichnung eines dieser Zeichen geändert oder entfernt worden ist.
Zuletzt aktualisiert am
25.04.2024
Dokumentnummer
NOR40116800