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Art. 8

Fassungen
ab 27.02.2010 — BGBl. III Nr. 20/2010
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 8 heute27.02.2010 § → § BGBl. III Nr. 20/2010
Art. 827.06.197526.02.2010 BGBl. Nr. 346/1975 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Prüfung und Bezeichnung von Edelmetallgegenständen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 346 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 20 aus 2010,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 8

Inkrafttretensdatum

27.02.2010BGBl. III Nr. 20/2010

Außerkrafttretensdatum

Index

39/10 Punzierung

Text

ARTIKEL 8

Ziffer eins Jeder Vertragsstaat muss gesetzliche Bestimmungen haben und beibehalten, die jede Fälschung, unbefugte Veränderung oder jeden Missbrauch der Gemeinsamen Punze oder der gemäß Artikel 5 Absatz 3 notifizierten Amtszeichen der ermächtigten Punzierungsämter sowie jede unbefugte Veränderung an dem Gegenstand oder Veränderung oder Entfernung der Feingehaltszahl oder der Verantwortlichkeitsmarke nach Anbringung der Gemeinsamen Punze bei Strafe verbieten.

Ziffer 2 Jeder Vertragsstaat verpflichtet sich, im Rahmen dieser gesetzlichen Bestimmungen ein Verfahren einzuleiten, wenn ausreichende Beweise einer Fälschung oder eines Missbrauches der Gemeinsamen Punze oder der Amtszeichen der ermächtigten Punzierungsämter oder einer unbefugten Veränderung an dem Gegenstand oder einer Veränderung oder Entfernung der Feingehaltszahl oder der Verantwortlichkeitsmarke nach Anbringung der Gemeinsamen Punze vorliegen oder ihm von einem anderen Vertragsstaat zur Kenntnis gebracht werden oder andere geeignete Maßnahmen zu treffen, wenn dies zweckdienlich erscheint.

Im RIS seit

28.04.2010

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2024

Gesetzesnummer

10004209

Dokumentnummer

NOR40116805

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/346/A8/NOR40116805