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Anl. 2

Fassungen
ab 01.01.1993 — BGBl. Nr. 451/1975 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 2 heute01.01.1993 BGBl. Nr. 451/1975 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Vermögensrechtliche, finanzielle Fragen – Regelung (Slowakei)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 451 aus 1975,

Typ

Vertrag – Slowakei

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 2

Inkrafttretensdatum

01.01.1993BGBl. Nr. 451/1975

Außerkrafttretensdatum

Index

39/08 Vermögensrechtliche Angelegenheiten

Beachte

Die Bezeichnungen „Slowakische Republik“ bzw. „slowakisch“ treten an die Stelle der Bezeichnungen „Tschechoslowakische Republik“, „Tschechoslowakische Sozialistische Republik“, „CSSR“, „Tschechische und Slowakische Föderative Republik“ oder „CSFR“ bzw. „tschechoslowakisch“.

Text

Anlage römisch zwei

Bei der Festsetzung der Ratenzahlungen gemäß Artikel 4 des Vertrages wurde einvernehmlich davon ausgegangen, daß 4 1/2% des Wertes der tschechoslowakischen Exporte in die Republik Österreich im Jahre 1974 157 Millionen österreichische Schilling entsprechen. Es wird erwartet, daß bei der vorgesehenen Intensivierung der gegenseitigen Beziehungen der Handelsverkehr in den nächsten Jahren steigen wird. Sollten sich jedoch wider Erwarten die Exporte der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik in die Republik Österreich so vermindern, daß der jährliche Abspaltungsbetrag unter 157 Millionen österreichische Schilling sinkt, erklärt sich die Tschechoslowakische Sozialistische Republik bereit, über die Erhöhung des Prozentsatzes der Abspaltung neu zu verhandeln.

Zuletzt aktualisiert am

11.03.2021

Gesetzesnummer

10004211

Dokumentnummer

NOR12046178

alte Dokumentnummer

N3197514338A