Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Vermögensrechtliche, finanzielle Fragen – Regelung (Slowakei)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 451/1975Bundesgesetzblatt Nr. 451 aus 1975,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Anl. 2Anlage 2
Index
39/08 Vermögensrechtliche Angelegenheiten
Beachte
Die Bezeichnungen „Slowakische Republik“ bzw. „slowakisch“ treten an die Stelle der Bezeichnungen „Tschechoslowakische Republik“, „Tschechoslowakische Sozialistische Republik“, „CSSR“, „Tschechische und Slowakische Föderative Republik“ oder „CSFR“ bzw. „tschechoslowakisch“.
Text
Anlage IIAnlage römisch zwei
Bei der Festsetzung der Ratenzahlungen gemäß Artikel 4 des Vertrages wurde einvernehmlich davon ausgegangen, daß 4 1/2% des Wertes der tschechoslowakischen Exporte in die Republik Österreich im Jahre 1974 157 Millionen österreichische Schilling entsprechen. Es wird erwartet, daß bei der vorgesehenen Intensivierung der gegenseitigen Beziehungen der Handelsverkehr in den nächsten Jahren steigen wird. Sollten sich jedoch wider Erwarten die Exporte der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik in die Republik Österreich so vermindern, daß der jährliche Abspaltungsbetrag unter 157 Millionen österreichische Schilling sinkt, erklärt sich die Tschechoslowakische Sozialistische Republik bereit, über die Erhöhung des Prozentsatzes der Abspaltung neu zu verhandeln.
Zuletzt aktualisiert am
11.03.2021
Dokumentnummer
NOR12046178
alte Dokumentnummer
N3197514338A