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§ 3

Fassungen
ab 01.01.1989 — BGBl. Nr. 597/1988
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 3 heute01.01.1989 BGBl. Nr. 597/1988

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Ausgabe von Scheidemünzen zu 100 Schilling „XII. Olympische Winterspiele in Innsbruck“ (3. Ausgabe)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 454 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 597 aus 1988,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.01.1989BGBl. Nr. 597/1988

Außerkrafttretensdatum

Index

37/01 Geld- und Währungsrecht

Beachte

Zum Außerkrafttreten vergleiche Paragraph 20, Scheidemünzengesetz 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 597 aus 1988,.

Text

Paragraph 3,

Für die äußere Gestalt der Münze sind die Abbildung und folgende Bestimmungen maßgebend:

  1. Absatz eins,Die eine Seite hat die Randinschrift „XII. Olympische Winterspiele Innsbruck 1976“ und die Abbildung eines Abfahrtsläufers zu tragen, der durch die Rasterung in mehrere Einzelbilder zerlegt ist. Die Rasterung versinnbildlicht die Meßbarkeit von Geschwindigkeit und Zeit und weist auf die Möglichkeiten der Funkbildübermittlung bei Fernsehen und Zeitung hin. Der olympische Gedanke ist dadurch gekennzeichnet, daß der Abfahrtsläufer in dreifacher Kontur erscheint, er ist symbolisch gesehen einer von vielen, die um einen Sieg kämpfen. Der Sieger erscheint in der Darstellung mit der schärfsten Kontur. Am unteren Bildrand ist die Bergkette der Axamer Lizum angedeutet.
  2. Absatz 2,Die andere Seite hat in quadratischer Anordnung die Worte „Republik Österreich“, darunter das Bundeswappen, die Zahl „100“, das Wort „Schilling“ und das Zeichen der Prägestätte zu tragen.
  3. Absatz 3,Als Zeichen der Prägestätte haben die Münzen
    1. Litera a
      der Prägestätte Wien das Wiener Wappen und
    2. Litera b
      der Prägestätte Hall/Tirol das Tiroler Wappen zu tragen.
  4. Absatz 4,Der Rand der Münze ist glatt zu gestalten und hat die vertiefte Inschrift „Hundert Schilling“ aufzuweisen.

Zuletzt aktualisiert am

02.03.2026

Gesetzesnummer

10004217

Dokumentnummer

NOR12046276

alte Dokumentnummer

N3197520776J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/454/P3/NOR12046276