Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Ausgabe von Scheidemünzen zu 100 Schilling „XII. Olympische Winterspiele in Innsbruck“ (3. Ausgabe)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 454/1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 597/1988Bundesgesetzblatt Nr. 454 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 597 aus 1988,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
37/01 Geld- und Währungsrecht
Beachte
Zum Außerkrafttreten vgl. § 20 Scheidemünzengesetz 1988, BGBl. Nr. 597/1988.Zum Außerkrafttreten vergleiche Paragraph 20, Scheidemünzengesetz 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 597 aus 1988,.
Text
§ 3.Paragraph 3,
Für die äußere Gestalt der Münze sind die Abbildung und folgende Bestimmungen maßgebend:
(1)Absatz eins,Die eine Seite hat die Randinschrift „XII. Olympische Winterspiele Innsbruck 1976“ und die Abbildung eines Abfahrtsläufers zu tragen, der durch die Rasterung in mehrere Einzelbilder zerlegt ist. Die Rasterung versinnbildlicht die Meßbarkeit von Geschwindigkeit und Zeit und weist auf die Möglichkeiten der Funkbildübermittlung bei Fernsehen und Zeitung hin. Der olympische Gedanke ist dadurch gekennzeichnet, daß der Abfahrtsläufer in dreifacher Kontur erscheint, er ist symbolisch gesehen einer von vielen, die um einen Sieg kämpfen. Der Sieger erscheint in der Darstellung mit der schärfsten Kontur. Am unteren Bildrand ist die Bergkette der Axamer Lizum angedeutet.
(2)Absatz 2,Die andere Seite hat in quadratischer Anordnung die Worte „Republik Österreich“, darunter das Bundeswappen, die Zahl „100“, das Wort „Schilling“ und das Zeichen der Prägestätte zu tragen.
(3)Absatz 3,Als Zeichen der Prägestätte haben die Münzen
der Prägestätte Wien das Wiener Wappen und
der Prägestätte Hall/Tirol das Tiroler Wappen zu tragen.
(4)Absatz 4,Der Rand der Münze ist glatt zu gestalten und hat die vertiefte Inschrift „Hundert Schilling“ aufzuweisen.

Zuletzt aktualisiert am
02.03.2026
Dokumentnummer
NOR12046276
alte Dokumentnummer
N3197520776J